Um die der CO2-Reduktion bis 2030 voranzutreiben, hat die Bundesregierung bereits 2019 ein Gesetz zu Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht verabschiedet. Damit das Klimaschutzprogramm sozialverträglich bleibt, wurde die Pendlerpausale erhöht und eine Mobilitätsprämie für Geringverdiener eingeführt.

Durch die CO2-Bepreisung werden sich die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erhöhen. Um dies sozialverträglich zu gestalten und teilweise auszugleichen, wird die Entfernungspauschale erhöht. Dies gilt auch für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.

Entfernungspauschale

Ab dem 1. Januar 2021 gelten bis Ende 2023 folgende Entfernungspauschalen:

bis zum 20. Kilometer         0,30 Euro
ab dem 21. Kilometer          0,35 Euro

Ab dem 1. Januar 2024 gelten bis Ende 2026 folgende Entfernungspauschalen:

bis zum 20. Kilometer         0,30 Euro
ab dem 21. Kilometer          0,38 Euro

Mobilitätsprämie

Für Berufspendler, die mit ihrem versteuerten Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, gibt es jetzt eine andere Lösung. Anstelle der Entfernungspauschale vom 0,35 Euro ab dem 21. Kilometer, kann eine Mobilitätsprämie beantragt werden. Diese beträgt 14 Prozent der erhöhten Pauschale. Hiermit werden auch Arbeitnehmer entlastet, die mit der Entfernungspauschale plus anderer Werbungskosten den Werbungskostenpauschbetrag nicht überschreiten und dadurch keine steuerliche Entlastung erhalten.