Auch für Einmalzahlungen aus Direktversicherungen besteht eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung.

Durch das Modernisierungsgesetz der gesetzlichen Krankenkassen vom 1. Januar 2004 sind Kapitalauszahlungen aus betrieblichen Lebensversicherungen als Vorsorgebezug voll beitragspflichtig. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden nach der 120-Regelung (1/120 der Auszahlung) berechnet.

Wenn beispielsweise eine einmalige Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Lebensversicherung 48.000 Euro beträgt, legt die Krankenkasse für 10 Jahre ein monatliches Einkommen von 400 Euro zugrunde und berechnet daraus den zu entrichtenden Krankenkassenbeitrag.

Gericht entscheidet über Direktversicherung

Das Bundesverfassungsgericht hat am 9.7.2018 entschieden, dass dies verfassungsgerecht ist.

Die Prämien für die Direktversicherung des Klägers wurden aus seinem Bruttoarbeitslohn abgeführt. Er akzeptierte die Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge nicht, weil gemäß seiner Ansicht die Kapitalauszahlung durch seine Eigenleistung erwirtschaftet worden sei. Aus Sicht des Gerichts entstand die Beitragspflicht lediglich bei der Kapitalauszahlung der Direktversicherung. Es lag folglich keine doppelte Beitragsbelastung vor, weil die Einzahlungen aus dem Arbeitsentgelt beitragsfrei waren.