Einkommen bis 556 € sind sozialversicherungsfrei. Damit aber auch Geringverdiener mit einem Verdienst zwischen 556,01 € und 2000 € entlastet werden, wird hier die Übergangsbereich für Niederiglöhne angewendet. Diese Einkommen sind zwar versicherungspflichtig, müssen aber nur geringeren Beiträge entrichten. Die Beiträge der Arbeitgeber bleiben unverändert.
Um zu ermitteln, ob ein Arbeitnehmer unter diese Regelung fällt, werden die Einkünfte regelmäßig betrachtet. Verdient ein Arbeitnehmer aus diversen Gründen kurzfristig weniger oder mehr als der im Übergangsbereich festgelegte Betrag, würde die Regelung nicht wirksam werden.
Bei der Prüfung werden steuerfreie Beträge des Gehalts nicht beachtet sofern die Steuerfreiheit auch eine Sozialversicherungsfreiheit nach sich zieht. Die gleiche Voraussetzung gilt bei der Anwendung der Pauschalisierung.
Folgende Beträge werden nicht beachtet:
Auch bei der Anwendung der Übergangsbereichsregelung gibt es Ausnahmen, selbst wenn die Entgelte innerhalb der Grenze liegen.
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