Arbeitnehmer werden in der Landwirtschaft oder auch in der Gastronomie oftmals kurzfristig beschäftigt. Studenten arbeiten z. B. in den Semesterferien oder Erntehelfer werden für saisonale Arbeiten eingestellt. Um diese Form der Beschäftigung zu regeln, hat der Gesetzgeber Zeitgrenzen festgelegt.

Arbeitnehmer, die einen kurzfristigen Minijob ausüben, dürfen auch künftig 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt werden. Zunächst sollte diese Regelung nur bis zum 31.12.2018 gelten. Die Bundesregierung teilt mit, dass sich die Anzahl der kurzfristigen Beschäftigungen in den letzten Jahren kaum verändert hat. Daher wurde beschlossen, die neuen Zeitgrenzen dauerhaft anzuwenden.

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