Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket zum Umgang mit den hohen Energiekosten beschlossen. Das bedeutet für alle Arbeitnehmer (§ 19 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 EStG), dass sie einmalig eine Energiepreispauschale (kurz: EPP) in Höhe von € 300 erhalten. Die EPP ist sozialversicherungsfrei, unterliegt jedoch der Einkommenssteuerpflicht.

Konkret bedeutet das, dass die Auszahlung der EPP grundsätzlich über die Lohn- oder Gehaltsabrechnung erfolgt. Anspruchsberechtigt sind dabei alle unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß §19 Abs. 1 Nr. 1 EStG.


Wer erhält die Energiepreispauschale?

Die Arbeitnehmer erhalten die EPP über den Lohn, wenn sie am 01.09.2022

  • in einem ersten Dienstverhältnis stehen und
  • mit Steuerklasse 1 bis 5 abgerechnet werden oder geringfügig Beschäftigte mit 2% einheitlicher Pauschalsteuer sind. Die geringfügig Beschäftigten müssen dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt (Mustervorlage).

Auch in den Fällen des Bezugs von bestimmten Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an die Arbeitnehmer auszuzahlen.


Wann erfolgt die Auszahlung? Wann kann auf die Auszahlung verzichtet werden?

Die Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgt ab September.

  • Bei monatlicher Lohnsteueranmeldung erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale im September.
  • Bei vierteljährlicher Lohnsteueranmeldung (Quartalsanmelder) kann man bei der Auszahlung zwischen September oder Oktober wählen.
  • Wer die Lohnsteuer nur jährlich abführt, der kann auch vollständig auf die Auszahlung verzichten.

Es erfolgt auch keine Auszahlung, wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt, weil keine Lohnsteuer anfällt oder ausschließlich Minijobber beschäftigt werden, bei denen die Lohnsteuer pauschal nach § 40a Abs. 2 EStG erhoben wird.

Hinweis: Bei nicht über die Lohnabrechnung ausgezahlte EPP, erhält der Arbeitnehmer die EPP über die Einkommensteuererklärung.


Wie kommen Arbeitgeber an ihr Geld und wann?

Die Energiepreispauschale wird mit der Lohnsteuer verrechnet. Der Arbeitgeber führt demnach weniger Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Müssen Arbeitgeber mehr EPP an die Arbeitnehmer auszahlen, als diese Lohnsteuer zahlen, bekommen sie die Differenz vom Finanzamt.

Das Gesetz sieht ausschließlich die folgenden Lohnsteuer-Anmeldezeiträume für die Meldung der EPP vor:

  • August 2022 (Fälligkeit 12.9.2022) bei monatlicher Lohnsteuer-Anmeldung – Schätzung der EPP, damit der Arbeitgeber nicht in Vorleistung gehen muss.
  • 3. Quartal 2022 (Fälligkeit 10.10.2022)   bei vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldung.
  • Kalenderjahr 2022 (Fälligkeit 10.1.2023) bei jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung.

Weitere Informationen zu dem Thema und zu den Sonderfällen können Sie den FAQ vom Bundesfinanzministerium zur EPP entnehmen.

Bei weiteren Fragen nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Steuerberater auf.