Aufgrund der aktuellen Lage ist die Arbeit gerade ungleich verteilt. Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter wegen der Corona-Pandemie nach Hause. Wer Glück hat kann einfach vom Homeoffice weiterarbeiten. Auch unsere Mitarbeiter ziehen sich nach und nach ins Homeoffice zurück, damit die Erstellung der Lohnabrechnungen auch in dieser Zeit gewährleistet bleibt.

Viele der Unternehmen, für die wir die Lohnabrechnungen erstellen, haben größere Probleme. Gerade in der Gastronomie und im Einzelhandel haben viele Geschäftsleute große Sorgen, weil sie auf unbestimmte Zeit ihre Restaurants und Geschäfte schließen mussten. Im Moment kann niemand sagen, wie lange diese Ausnahmesituation anhält. Zunächst ist wichtig, dass alle Menschen den Empfehlungen der Institutionen Folge leisten und wir die Ausbreitung der Pandemie verlangsamen können.

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Viele Unternehmen werden jetzt Kurzarbeit beantragen müssen. Dies hilft vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Aber leider nicht allen. Denn nur sv-pflichtige Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Minijobber, Werkstudenten, kurzfristig Beschäftigte, Auszubildende, Praktikanten und Altersrentner sind von der KUG-Regelung ausgenommen.

Damit Kurzarbeitergeld erhalten werden kann, muss dies vor dem Beginn der Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur angezeigt werden. Die Anzeige kann auf der Homepage der Arbeitsagentur unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf  heruntergeladen.

Wichtig: Die Anzeige muss bei der Arbeitsagentur bis Ende des Monats, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird, eingegangen sein. Der Poststempel ist nicht ausreichend.

Hier finden Sie aktuelle Informationen und Erklärfilme zur Kurzarbeit:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Damit Kurzarbeitergeld abgerechnet werden kann, wird von jedem Mitarbeiter eine Aufstellung seiner monatlichen SOLL-Stunden (die er normal gearbeitet hätte) und die Anzahl der IST-Stunden, die tatsächlich gearbeitet worden sind (inklusive genommene Urlaubstage und „abgebummelte“ Überstunden) zusammengestellt werden.

Die Höhe des KUG ist abhängig von verschiedenen Faktoren. So erhalten beispielsweise Arbeitnehmer/-innen einen erhöhten Leistungssatz, wenn sie Kinder haben.

Lohnsteuern müssen trotz Kurzarbeitergeld weiterhin zu den bekannten Terminen abgegeben werden. Bei Liquiditätsproblemen kann eine Stundung beantragt werden.

Was ist mit der Kinderbetreuung?

Eltern, deren Kind wegen Schließung der Kita oder der Schule betreut werden muss, haben keinen Anspruch auf die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Sie müssen also, wenn sie keine andere Betreuung organisieren können, Überstunden abbauen, Urlaub nehmen oder im Homeoffice arbeiten.