Werbeflächen an privaten Fahrzeugen der Mitarbeiter zu mieten, ist eine gerne genutzte Möglichkeit der Lohnoptimierung. Damit es wegen dieser Werbeflächen-Mieteinnahmen nicht zu Nachforderungen durch das Finanzamt und der Sozialversicherungsträger kommt, sollten sich die beteiligten Personen mit einem eindeutigen Vertrag absichern.

Arbeitnehmer vermieten ihrem Arbeitgeber Werbefläche auf dem eigenen Fahrzeug und erhalten dafür einen vereinbarten Betrag. Diese Mieteinnahmen sind steuerfreie Einkünfte, solange die jährliche Freigrenze von 255 Euro nicht überschritten wird. Der Mitarbeiter erhält so zusätzlich zum Arbeitslohn monatlich maximal 21 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Finanzämter akzeptieren dies allerdings nur, wenn der Vermieter tatsächliche eine Leistung aufgrund des Werbeflächen-Mietvertrags erbringt und es sich nicht um eine versteckte Lohnerhöhung handelt.

Aktuelles Urteil zu Werbeflächen-Mieteinnahmen

Das Finanzgericht Münster hat gerade einen Fall verhandelt, wo es nach einer Lohnsteueraußenprüfung zu Nachforderungen kam. Die Klägerin hatte zwar mit ihren Mitarbeitern einen Vertrag geschlossen, aber aus dem Vertragsinhalt wurde laut Finanzamt nicht klar, dass es sich um einen reinen Werbemietvertrag handelte. In der Beurteilung der Prüfer handelte es sich bei den monatlichen gezahlten Beträgen um Arbeitslohn. So forderte das Finanzamt die nachträgliche Versteuerung der Beträge, weil die Einnahmen wie Entgelt zu behandeln sind.

Das Gericht wies die Klage ab und gab damit dem Finanzamt Recht. Das eigenbetriebliche Interesse einer optimalen Werbung muss erkennbar sein. Zunächst muss die Werbefläche ausreichend groß sein. Die Werbeflächen-Mietverträge sollten rechtssicher ausgestaltet sein. Dies erreicht man, indem der Vermieter vertraglich festgelegte Punkte erfüllen muss. Der Vertrag legt z.B. fest, dass das Fahrzeug im öffentlichen Parkraum sichtbar abgestellt werden muss. Oder man vereinbaren eine bestimmte jährliche Kilometerleistung. Außerdem kann der Mieter in den Vertrag aufnehmen, dass das Fahrzeug in einem gepflegten Zustand sein muss.

Weiterhin sollte der Arbeitgeber solche Werbeflächen-Mietverträge nicht nur den eigenen Mitarbeitern, sondern auch Dritten angeboten werden.

Tipp

Lassen Sie sich bei der Vertragsgestaltung von Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten. Um zusätzliche Sicherheit bei der lohnsteuerlichen Behandlung zu erhalten, können Sie oder Ihr Steuerberater eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Betriebstättenfinanzamt stellen.