Einige Arbeitnehmer müssen im Moment durch Kurzarbeit finanzielle Einbußen hinnehmen. Andere machen in systemrelevanten Berufen viele Überstunden und tragen eine sehr große Verantwortung, die unter den momentanen Umständen besonders belastet.

Um die Arbeitnehmer zumindest finanziell zu entlasten, hat die Bundesregierung einige Sonderregelungen für die kommenden Monate beschlossen.

Steuerfreie Sonderprämie bis zu 1.500 Euro

Die Unterstützung der eigenen Mitarbeiter ist besonders in Krisenzeiten wichtig. Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Sonderregelung beschlossen. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten danach bis Ende 2020 eine steuerfreie Sonderprämie zahlen. Bis zu 1.500 Euro können so an die Angestellten weitergegeben werden. Dieser monetäre Benefit drückt einerseits die Wertschätzung für die geleistete Arbeit während der Corona-Krise aus und fördert andererseits die dringend benötigte Kaufkraft der Arbeitnehmer.

Diese Bonuszahlungen sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei und sind nicht auf bestimmte Branchen begrenzt. Der Bonus kann folglich auch Arbeitnehmern gewährt werden, die in den nicht als systemrelevant eingestuften Bereichen tätig sind oder nur einen Mini-Job haben. Entscheidend ist, dass der Bonus als Anerkennung für die Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Dazu muss der Arbeitgeber den Bonus im Lohnkonto in der Lohnart steuerfreie Beihilfe eintragen.

Vertraglich vereinbartes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sowie geleistete Überstunden können daher nicht als Corona-Bonus steuerfrei gezahlt werden. Unter bestimmten Umständen ist es aber doch möglich, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld als Corona-Prämie auszuzahlen. Lesen Sie dazu den Blog-Beitrag Corona-Prämie statt Weihnachtsgeld.

Aus den Lohnunterlagen sollte ersichtlich sein, für welches Engagement der steuerfreie Bonus gezahlt wurde. Dann ist das Unternehmen für spätere Betriebsprüfungen gut vorbereitet.

Hinzuverdienstgrenze für Rentner erhöht

In vielen systemrelevanten Bereichen fehlt es im Moment an Personal. Eine Möglichkeit, das Personal aufzustocken besteht darin, Mitarbeiter nach Renteneintritt weiter zu beschäftigen. Bis jetzt galt für Rentner eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro. Einnahmen, die darüber hinausgingen, wurden auf die Rente angerechnet. Für das Jahr 2020 ist diese Grenze nun auf 44.590 Euro angehoben worden. Für 2020 folgt also keine Kürzung der vorgezogenen Altersrente bis zu dieser Hinzuverdienstgrenze. Neu- und Bestandsrentner profitieren von dieser Anhebung. Für Rentner bei verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten gilt die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze nicht.

Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte verlängert

Im Sozialschutzpaket der Bundesregierung gab es auch eine Änderung bezüglich der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung. Vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 können Arbeitnehmer fünf Monate oder 115 Arbeitstage kurzfristig beschäftigt werden. Danach gelten wieder die bisherigen Regelungen.