Um vor allem Langzeitarbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, vermittelt das Jobcenter Ein-Euro-Jobs. Dabei handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Arbeit, die in der Regel nicht vom Arbeitslosen abgelehnt werden darf. Die zu verrichtende Arbeit muss nur zumutbar sein. Zusätzlich zum Arbeitslosengeld erhält der Beschäftigte eine finanzielle Entschädigung. Der Begriff Ein-Euro-Job wird oft missverstanden. Die offizielle Bezeichnung ist Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung. Der Stundenlohn beträgt nicht zwingend 1 Euro, liegt aber meist weit unter dem Mindestlohn.

Hier stellt sich bei einigen Beschäftigungen die Frage, ob es sich wirklich um einen Ein-Euro-Job handelt. Nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuches müssen Ein-Euro-Jobs zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse sein. Es dürfen keine regulären Beschäftigungen verdrängt werden. Außerdem muss ein allgemeines, öffentliches Interesse bei der Tätigkeit vorliegen.

Die Arbeitszeit beträgt pro Woche 15 bis 30 Stunden. Da noch genug Zeit für die Arbeitsuche bleiben soll, gelten über 30 Stunden als unzumutbar. Insgesamt ist die Beschäftigung auf eine Dauer von sechs bis neun Monaten begrenzt. Ein-Euro-Jobber haben Anspruch auf 2 Tage Urlaub pro Monat.

Mindestlohn auch für Ein-Euro-Jobs?

Inzwischen gibt es viele Urteile, in denen festgestellt wurde, dass es sich bei den Ein-Euro-Jobs um reguläre Beschäftigungen handelte. Die Arbeitgeber mussten daraufhin den tariflichen Mindestlohn zahlen.

Aktuell wurde in Hannover aber ein Urteil zugunsten des Arbeitgebers gefällt. Der Fahrgastservice der ÜSTRA beschäftigt einen HartzIV-Empfänger als Fahrgastbegleiter. Er hilft beim Ein- und Aussteigen und begleitet Patienten zum Arzt. Da die ÜSTRA mit diesem Serviceangebot wirbt, wurde vor dem Landessozialgericht über die Rechtmäßigkeit des Ein-Euro-Jobs verhandelt. Das Gericht sah weder nennenswerte Einnahmen durch diesen Service noch die Verdrängung von regulären Beschäftigungen.