Als Minijob bezeichnet man in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung. Diese ist weitverbreitet und bieten sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern Flexibilität und sind besonders bei Studenten, Rentnern und Personen, die sich etwas hinzuverdienen möchten, beliebt.

Was ist ein Minijob?

Bei einem Minijob darf das regelmäßige monatliche Entgelt eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Diese Grenze liegt derzeit bei 556 Euro pro Monat. Minijobs sind sozialversicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, was bedeutet, dass der Arbeitnehmer keine Beiträge zu diesen Zweigen der Sozialversicherung zahlen muss. Beitragspflichtig ist der Arbeitnehmer nur in der gesetzlichen Rentenversicherung. Von dieser Versicherungspflicht kann er sich aber auf Antrag befreien lassen.

Es gibt 3 Arten von Minijobbern. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen, geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten und kurzfristige Beschäftigungen, die wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig sind.

Wer kann nicht als Minijobber beschäftigt werden?

Nicht alle Beschäftigte können als Minijobber eingestellt werden. Dazu zählen Auszubildende, Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten oder die in einer Jugendhilfe- oder geschützten Einrichtung tätig sind. Auch Arbeitnehmer, die nach längerer Krankheit wieder eingegliedert werden und Kurzarbeiter können nicht als Minijobber beschäftigt werden.

Das Minijob-Einkommen

Derzeit liegt die Minijob-Grenze bei 556 Euro. Beim aktuellen Mindestlohn von 12,82 Euro kann der Minijobber maximal 43,3 Stunden pro Monat beschäftigt werden. Der Beschäftigte erhält das Entgelt sozialversicherungsfrei, solange dies sein einziges Einkommen ist. Nur der Rentenversicherungsbeitrag wird in diesem Fall abgezogen, falls keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt wurde. Der Arbeitgeber hat je nach Art der Beschäftigung verschiedene Abgaben zu leisten.

Kurzfristig Beschäftigte

Wenn Arbeitnehmer für maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt werden und diese Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung. Hier fallen andere Abgaben an als bei einem Minijob mit Verdienstgrenze.

Abgaben für Beschäftigte im Gewerbe

Abgabeart im GewerbeMinijob mit Verdienstgrenzekurzfristige Beschäftigung
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung13 %Keine Abgabe
Beitrag zur PflegeversicherungKeine AbgabeKeine Abgabe
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung 15 %Keine Abgabe
Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 3,6 %Keine Abgabe
Umlage 1 (U1)1,1 %1,1 %
Umlage 2 (U2)0,22 %0,22 %
Beitrag zur gesetzlichen
Unfallversicherung
individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträgerindividueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger
Arbeitslosenversicherungkeine Abgabekeine Abgabe
Insolvenzgeldumlage0,15 %0,15 %
Steuer2 % PauschsteuerSteuern werden an das zuständige Finanzamt gezahlt
Quelle: www.minijob-zentrale.de

Abgaben für Beschäftigte in Privathaushalten

Abgabeart in PrivathaushaltenMinijob mit Verdienstgrenzekurzfristige Beschäftigung
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung5 %Keine Abgabe
Beitrag zur PflegeversicherungKeine AbgabeKeine Abgabe
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung 5 %Keine Abgabe
Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 13,6 %Keine Abgabe
Umlage 1 (U1)1,1 %1,1 %
Umlage 2 (U2)0,22 %0,22 %
Beitrag zur gesetzlichen 
Unfallversicherung
1,6 %1,6 %
Arbeitslosenversicherungkeine Abgabekeine Abgabe
Insolvenzgeldumlagekeine Abgabekeine Abgabe
Steuer2 % Pauschsteuer  Steuern werden an das zuständige Finanzamt gezahlt
Quelle: www.minijob-zentrale.de