Es gibt verschiedene Anlässe, zu einem Empfang im Unternehmen einzuladen. Geburtstage, Jubiläen oder auch Verabschiedungen sind die häufigsten Anlässe, um mit Kollegen und Geschäftspartnern zu feiern. Eine wichtige steuerliche Frage ist, ob es sich dabei um eine Zuwendung im Rahmen der individuellen Arbeitsleistung handelt. Ist dies der Fall, gilt die Zuwendung als Arbeitslohn und ist entsprechend zu versteuern.
Freibetrag: bis 110 Euro pro Person sind steuerfrei
Nach der Rechtsprechung des BFH ist im Einzelfall zu entscheiden, ob es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers oder um eine Betriebsveranstaltung handelt. Bei Betriebsveranstaltungen sind Sachzuwendungen und Aufwendungen anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers grundsätzlich als Arbeitslohn anzusehen.
Handelt es sich um eine betriebliche Veranstaltung, sind Aufwendungen pro teilnehmender Person bis zu 110 Euro steuerfrei. Dem konkreten Arbeitnehmer werden seine den Freibetrag übersteigenden Kosten und die seiner persönlichen Gäste als Arbeitslohn zugerechnet.
Beispiel: Arbeitnehmerin erscheint mit ihren Lebenspartner auf der betrieblichen Geburtstagsfeier eines Kollegen. Die Kosten je Gast betragen 125 Euro. Der Freibetrag pro Gast wird mit 15 Euro überschritten. Der Arbeitnehmerin werden für sich und ihren persönlichen Gast 30 Euro als Arbeitslohn zugerechnet.
Aktuelles Urteil zur steuerlichen Behandlung der Kosten
Das Niedersächsische FG hat jetzt entschieden, dass eine unterschiedliche steuerliche Behandlung je nach Anlass nicht gerechtfertigt ist (Urteil vom 14.5.2024, 8 K 66/22).
Ein Unternehmen hatte zur Verabschiedung eines Mitarbeiters eingeladen. Die Kosten pro Gast überstiegen die Freigrenze von 110 Euro. Das Finanzamt verlangte nun, dass die Aufwendungen insgesamt dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers zuzurechnen seien. Die Regelung in R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR, wonach nur die auf den konkreten Arbeitnehmer und seine persönlichen Gäste entfallenden Beträge als Arbeitslohn zu erfassen sind, sei hier nicht erfüllt.
Nach Auffassung des Gerichts ist diese Unterscheidung nicht nachvollziehbar. Auch ein Empfang anlässlich einer Amtseinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers ist eine Betriebsveranstaltung. Die Aufwendungen sind daher steuerlich genauso zu behandeln wie bei einer betrieblichen Geburtstagsfeier.
Da das Gericht in seinem Urteil von der Auffassung der Finanzverwaltung abweicht, hat es die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen.