Laut Bundesurlaubsgesetz muss der Jahresurlaub grundsätzlich bis zum Jahresende genommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Urlaubsanspruch aber ins Folgejahr übertragen werden.

Wird der Jahresurlaub nicht vollständig im entsprechenden Kalenderjahr genommen, kann er verfallen. Allerdings erlischt der Anspruch auf die Urlaubstage nicht automatisch. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Angestellten darauf hinzuweisen, dass die restlichen Urlaubstage bis zum Ende des Jahres genommen werden müssen. Ansonsten erfolgt eine Urlaubsübertragung und der Urlaub muss dann bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.

Möglichkeiten der Urlaubsübertragung ins Folgejahr

Ohne Grund oder vertragliche Vereinbarungen kann der Urlaub nicht ins Folgejahr übernommen werden. Persönliche oder betriebliche Gründe erlauben eine Übertragung der Urlaubstage ins Folgejahr. Dazu gehören beispielweise die Arbeitsunfähigkeit des Angestellten oder die Erkrankung eines Angehörigen, der gepflegt werden muss. Auch wenn der Urlaub nicht angetreten werden kann, weil der Lebensgefährte erkrankt ist, gilt dies als persönlicher Grund für eine Urlaubsübertragung.

Arbeitnehmer, die sich im Mutterschutz oder in Elternzeit befinden, dürfen ihren Urlaub antreten, wenn sie an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt sind.

Kann der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen seine Jahresurlaub nicht antreten, wird der Urlaub ins Folgejahr übernommen. Als wichtige Gründe gelten z. B. termin- oder saisongebundene Aufträge und technische oder verwaltungsmäßige Probleme im Betriebsablauf.

Auch wenn im Bundesurlaubsgesetz festgelegt wurde, dass der Urlaubsanspruch am 31. März generell entfällt, gilt dies nicht immer. Hier greift das EU-Recht. Der Arbeitgeber muss in jedem Fall nachweisen, dass er seiner Hinweispflicht nachgekommen ist. Dass der Urlaub bis zum 31. Dezember oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31. März genommen werden muss, muss dem Mitarbeiter durch den Arbeitgeber rechtzeitig und schriftlich mitgeteilt werden.

In Tarifverträgen kann individuell vereinbart werden, ob der Urlaub ins Folgejahr übertragen werden darf und wann der Urlaubsanspruch verfällt.

Damit es bei langzeiterkrankten Mitarbeitern nicht zu einer unendlichen Anhäufung von Urlaubstagen kommt, wurde durch das Bundesarbeitsgericht eine Grenze festgelegt. Damit verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch für Langzeiterkrankte nach 15 Monaten.

In jedem Fall sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die für sie gültigen Pflichten informieren, um Streitigkeiten über die Urlaubsansprüche zu vermeiden.