Im Normalfall muss der Jahresurlaub bis zum Ende des Jahres genommen werden. Oft gibt es aber betriebliche oder tarifliche Vereinbarungen, dass der Resturlaub mit ins neue Jahr genommen werden darf. Für langandauernde Erkrankungen, Mutterschutz und Elternzeit gelten besondere Regelungen und damit gesonderte Verfallsfristen.

Der Gesetzgeber hat für den Verfall des Urlaubanspruches und der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers Regelungen getroffen. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) seinen Jahresurlaub bis zum Ende des Jahres genommen haben. Allerdings nur, wenn der Arbeitgeber seiner sogenannten Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auf den Verfall des Urlaubs hinweisen und ermöglichen, dass der Urlaub genommen werden kann.

Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise wegen zu hohen Arbeitsaufkommens der Urlaub verweigert wurde, muss ihm gestattet werden, den Urlaub im Folgejahr anzutreten. Selbstverständlich ist es möglich, den Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen in Verträgen über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus zu regeln. Dies kann in individuellen Arbeitsverträgen als auch in Tarifverträgen festgeschrieben werden.

Gesetzliche Verfallsfristen und Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers 

Grundfall (§ 7 Abs. 3 BUrlG)

Verfallsfrist:

  • Urlaub muss bis zum 31.12. gewährt werden.
  • Ist dies durch betriebliche Gründe oder eine Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, erfolgt eine Übertragung ins nächste Jahr.
  • Der übertragene Resturlaub verfällt am 31.3. des Folgejahres, wenn über den Verfall des Urlaubs durch den Arbeitgeber belehrt wurde.

Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers:

  • Arbeitgeber muss korrekt auffordern, den Urlaub zu nehmen.
  • Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer über den Verfall des Urlaubs belehren.
  • Ohne Belehrung über den Verfall des Urlaubs wird der Urlaub immer weiter ins Folgejahr übertragen.
  • Arbeitgeber kann seine Mitwirkungsobliegenheit für den Urlaub aus vergangenen Jahren im aktuellen Urlaubsjahr nachholen. Damit wird vermieden, dass Urlaub unbegrenzt übertragen werden kann.

Verjährung (§§ 194 ff. BGB)

Verfallsfrist:

  • Ansprüche verjähren grundsätzlich 3 Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers:

  • Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer über den Verfall des Urlaubs belehren.
  • Die Verjährung beginnt erst, wenn der Arbeitnehmer über den Verfall belehrt wurde.
  • Ohne Belehrung über den Verfall des Urlaubs wird der Urlaub immer weiter ins Folgejahr übertragen.

Langzeiterkrankung

Verfallsfrist:

  • Kann der Urlaub auch bis zum Ende des Übertragungszeitraums zum 31.03. nicht genommen werden, verfällt er nicht direkt.
  • Er verfällt aber jeweils 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres zum 31.3. des übernächsten Jahres. Dies soll verhindern, dass unbegrenzt Urlaub angesammelt wird.

Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers:

  • Ist der Arbeitnehmer das ganze Jahr krank, verfällt der Urlaub auch dann nach 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist.
  • Hätte der Arbeitnehmer vor oder nach seiner Erkrankung seinen Urlaub in Anspruchsjahr antreten können, muss der Arbeitgeber über den Verfall des Urlaubs belehren. Ohne Belehrung wird der Urlaub in diesem Fall ins Folgejahr übertragen.

Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen

Verfallsfrist:

  • Auch der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen wird wie der allgemeine Mindesturlaub (siehe Grundfall) behandelt.

Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers:

  • Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer über den Verfall des Urlaubs belehren. 
  • Ohne Belehrung über den Verfall des Urlaubs wird der Urlaub immer weiter ins Folgejahr übertragen.
  • Der Arbeitgeber muss Kenntnis von der Schwerbehinderung haben. Ansonsten muss er weder auf den Zusatzurlaub noch auf dessen Verfall hinweisen.

Elternzeit (§ 17 Abs. 2 BEEG)

Verfallsfrist:

  • Urlaub, der vor Beginn der Elternzeit nicht genommen werden konnte, wird laut § 7 Abs. 3 BUrlG auf das Jahr, indem die Elternzeit endet und das darauffolgende Kalenderjahr übertragen.
  • Urlaub kann nach Rückkehr an den Arbeitsplatz genommen werden.
  • Regelung gilt nicht für Urlaub, der in der Elternzeit entsteht.

Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers:

  • Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer über den Verfall des Urlaubs belehren.
  • Urlaubstage des Jahres, in dem die Elternzeit geendet hat, verfallen am Ende dieses Jahres.
  • Urlaubstage aus der Zeit vor Beginn der Elternzeit werden nach § 17 Abs. 2 übertragen. Sie verfallen erst am Ende des nächsten Jahres nach der Elternzeit.
  • Ohne Belehrung über den Verfall des Urlaubs wird der Urlaub immer weiter ins Folgejahr übertragen.

Mutterschutz (§ 24 Satz 2 MuSchG)

Verfallsfrist:

  • Urlaub, der vor Beginn eines Beschäftigungsverbotes nicht genommen wurde, kann lt. § 24 Satz 2 MuSchG nach Ende des Beschäftigungsverbotes genommen werden.
  • Übertragung des Urlaubs erfolgt automatisch.

Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers:

  • Arbeitgeber muss Arbeitnehmerin über den Verfall des Urlaubs nach dem verlängerten Übertragungszeitraum belehren.
  • Ohne Belehrung über den Verfall des Urlaubs wird der Urlaub immer weiter ins Folgejahr übertragen.