Immer mehr Dienstwagen sind Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge. Viele Unternehmen haben daher eigene Ladestationen für Ihre Dienstwagenflotte. Um diesen Trend zu unterstützen, wird das Aufladen im Betrieb und die Überlassung einer Ladevorrichtung steuerlich begünstigt.

Wie bei anderen Benefits muss das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien der Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge zusätzlich zum geschuldeten Entgelt gewährt werden.

Steuerlich werden die verschiedenen Auflade-Möglichkeiten unterschiedlich behandelt. Es gibt folgende Optionen:

Aufladen beim Arbeitgeber

Der Arbeitgeber stellt Ladevorrichtungen bereit und die Mitarbeiter können ihre Dienst- und Privatfahrzeuge z. B. während der Arbeitszeit aufladen. Grundsätzlich gilt hier eine Steuerbefreiung für das Aufladen privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber. Dies gilt auch für Leiharbeiter. Zusätzlich bleibt der Ladestrom sozialversicherungsfrei. Die Steuerbefreiung ist an keinen Höchstbetrag gebunden und gilt bis zum 31.12.2030. Für das private Aufladen des Privatwagens sind keine steuerlichen Erstattungen möglich.

Aufladen bei Dritten

Arbeitgeber, die keine eigene Ladevorrichtung haben, können ihren Mitarbeitern eine Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens zur Verfügung stellen. Die Steuerbefreiung gilt nur für die Aufladung bei einem Dritten am festem Standort des Unternehmens.

Aufladen zuhause

Stellt der Arbeitgeber eine Ladevorrichtung (Wallbox) für zuhause zur Verfügung, werden Steuervorteile für die Errichtung gewährt. Bleibt die Ladevorrichtung im Besitz des Arbeitgebers, ist die Anschaffung, Installation und Inbetriebnahme steuerfrei. Der daraus bezogene Ladestrom hingegen ist nicht steuerfrei.

Der geldwerte Vorteil aus der Übereignung einer Ladevorrichtung oder für Zuschüsse für den Erwerb einer solchen, kann der Arbeitgeber mit 25 Prozent pauschal versteuern.

Für beide Varianten gilt die Steuerfreiheit bis Ende 2030. Zudem sind diese Leistungen sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber müssen die Bezüge für steuerfreien Strom und steuerfreie Wallboxen nach § 3 Nr. 46 EStG nicht im Lohnkonto aufzeichnen.

Aufladen des Elektrodienstwagens für private Nutzung

Wird der Dienstwagen für die private Nutzung aufgeladen, müssen darüber Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten gemacht werden. Zur Vereinfachung lässt die Finanzverwaltung folgende monatlichen Pauschalen zu:

Monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

  • 30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge
  • 15 Euro monatlich für Hybridelektrofahrzeuge

Monatliche Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

  • 70 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge
  • 35 Euro monatlich für Hybridelektrofahrzeuge

Sind die tatsächlichen Kosten höher als die Pauschalen sollten genaue Aufzeichnungen über die Kosten gemacht werden. Wenn der Arbeitgeber die Kosten für den Ladestrom nicht erstattet, ergibt sich eine Minderung der Firmenwagengestellung.