Bereits 2019 wurden bereits neue Regelungen für die Vergütung von Auszubildenden beschlossen. Um die berufliche Bildung zu stärken, wurde eine Mindestausbildungsvergütung festgelegt.

Auszubildende erhalten so künftig eine höhere Vergütung. Die neuen Regelungen gelten nicht für Ausbildungsverträge, die vor dem 1. Januar 2020 geschlossen wurden.

Lag der Ausbildungsbeginn im Jahr 2020, konnten Auszubildende mit 515 Euro pro Monat im 1. Lehrjahr rechnen. Für Ausbildungen, die 2021 abschlossen werden, erhöht sich die monatliche Mindestvergütung auf 550 Euro. Die Beträge erhöhen sich in den folgenden Lehrjahren um 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent.

Zunächst wurde eine Staffelung bis 2023 festgelegt. Künftig wird im November des Vorjahres die gesetzliche Mindestvergütung für das kommende Ausbildungsjahr bekanntgegeben. Damit erfolgt eine Anpassung an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen.

Ansonsten gelten in den tarifgebundenen Unternehmen, die in den jeweiligen Tarifen vereinbarten Ausbildungsvergütungen. Branchentarife dürfen in den tarifungebundenen Unternehmen nur bis zu 20 Prozent unterschritten werden. Für alle Unternehmen, für die es keinen gültigen Branchentarif gibt, müssen mindestens die Mindestausbildungsvergütungen gezahlt werden.

Ausbildungs­beginn1. Lehrjahr2. Lehrjahr1 3. Lehrjahr2 4. Lehrjahr3
2020515 Euro608 Euro695 Euro721 Euro
2021550 Euro649 Euro743 Euro770 Euro
2022585 Euro690 Euro790 Euro819 Euro
2023620 Euro732 Euro837 Euro868 Euro

1= Wert 1. Lehrjahr + 18 %; 2 = Wert 1. Lehrjahr + 35 %; 3 = Wert 1. Lehrjahr + 40 %