In einigen Branchen sind Arbeitgeber verpflichtet, eine Sofortmeldung für ihre Beschäftigten abzugeben. Überall dort, wo ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit besteht, müssen Arbeitgeber bei Beschäftigungsbeginn vor der normalen Anmeldung zur Krankenkasse eine Sofortmeldung tätigen. Für folgende Branchen besteht eine Sofortmeldepflicht:

  • Baugewerbe
  • Fleischwirtschaft
  • Gastronomie
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Prostitutionsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und das damit verbundene Logistikgewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe
  • Kommt der Arbeitgeber seiner Sofortmeldepflicht nicht nach, können bei einer Prüfung durch den Zoll Bußgelder verhängt werden.

Meldeverstoß kann teuer werden

Kommt der Arbeitgeber seiner Sofortmeldepflicht nicht nach, handelt es sich um einen Meldeverstoß und damit um eine Ordnungswidrigkeit. Bei einer Prüfung durch den Zoll können bei einem Verstoß Bußgelder von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.

Früher haben Arbeitgeber bei Prüfungen gesagt, die nicht gemeldete Arbeitnehmenden sollte noch bei der Krankenkasse angemeldet werden. Diese Ausrede funktioniert heute nicht mehr. Die Meldedaten werden heute online bei der Deutschen Rentenversicherung gespeichert und können jederzeit von den Hauptzollämtern abgerufen werden. Bei einer Prüfung vor Ort können so nicht gemeldete Beschäftigte ganz einfach ermittelt werden.

Sofortmeldung für Minijobs und Aushilfen

Die Sofortmeldepflicht gilt für alle Arbeitnehmenden. Dies gilt auch für Aushilfen oder kurzfristig- oder geringfügig Beschäftigte. Die persönlichen Daten des Arbeitnehmenden müssen direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung geschickt werden.

Mit der Sofortmelde-App von Addison ist die Sofortmeldung ganz einfach mit dem Smartphone zu erledigen. Lesen Sie dazu diesen Blog-Beitrag.