Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass es gegen EU-Recht verstößt, wenn zur Berechnung der Mehrarbeitszuschläge nur die geleisteten Stunden herangezogen werden. Auch Urlaubstage müssen in die Berechnung einfließen.
Die Mehrbelastung muss vom Arbeitgeber durch eine zusätzliche Vergütung ausgeglichen werden. Oft regeln Tarifverträge die Mehrarbeitszuschläge im Detail. So auch in diesem Fall, der letztendlich vom EuGH begutachtet wurde.
Ein Arbeitnehmer hatte vor dem Arbeitsgericht geklagt, weil ihm trotz Mehrarbeit keine Mehrarbeitszuschläge gezahlt wurden. Der Arbeitgeber begründete die Nichtzahlung mit der Anwendung des Manteltarifvertrags. Danach werden den Beschäftigten nur Zuschläge gezahlt, sobald sie mehr als 184 Stunden in dem jeweiligen Kalendermonat gearbeitet haben. Für jede geleistete Überstunde ist ein Zuschlag von 25 Prozent zu zahlen. Der Kläger hatte im betroffenen Monat 121,75 Stunden gearbeitet und 10 Arbeitstage Urlaub genommen.
Der Arbeitgeber zog den Urlaub nicht zur Berechnung heran und so wurde die tariflich festgelegte Schwelle von 184 Stunden nicht überschritten. Daraufhin zahlte das Unternehmen dem Mitarbeiter keine Mehrarbeitszuschläge.
Bundesarbeitsgericht bittet EuGH um Vorentscheidung
Das Verfahren ging bis zum Bundesarbeitsgericht. Das Revisionsverfahren wurde ausgesetzt und beim EuGH um Vorentscheidung gebeten. Das BAG bat um Klärung, ob diese tarifliche Regelung ein europarechtswidriger Anreiz ist, auf Urlaub zu verzichten. Der EuGH befand, dass diese tarifliche Regelung nicht mit dem Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vereinbar ist. Somit gab das Gericht dem Arbeitnehmer recht.
Nach Ansicht des EuGHs verstößt eine solche Regelung zu Mehrarbeitszuschlägen gegen EU-Recht. Regelungen in Tarifverträgen, die Urlaubszeiten bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nicht berücksichtigen, bieten laut EuGH einen unzulässigen Anreiz, auf seinen Urlaub zu verzichten.
Hinweis zum Urteil: EuGH, Urteil vom 13. Januar 2022, Aktenzeichen C-514/20; BAG, Beschluss vom 17. Juni 2020, Az: 10 AZR 210/19 (A); Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2018; Az: 13 Sa 589/18