Die Tage werden kürzer, die Temperaturen sinken, und während die einen schon an Weihnachten denken, planen andere ihren nächsten Urlaub. Ob man dabei auf eine Finanzspritze durch Urlaubsgeld zählen kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wer hat eigentlich Anspruch darauf? Wie hoch fällt die Zahlung aus, und was gibt es steuerlich zu beachten?
Urlaubsanspruch
Im Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, wie viel Urlaubsanspruch Arbeitnehmer haben. Der Mindesturlaub beträgt bei einer 5-Tage-Woche derzeit 20 Tage. Jugendliche und Schwerbehinderte erhalten zusätzlich 5 Tage Urlaub. Es kann sein, dass in den gültigen Tarifverträgen mehr Urlaubstage vereinbart wurden.
Grundsätzlich muss der Urlaub vom Arbeitgeber genehmigt werden. Eigentlich ist es verboten, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückruft. Sollte dies in einem Ausnahmefall doch passieren, muss der Arbeitgeber alle Kosten tragen.
Urlaubsgeld
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Einen gesetzlichen Anspruch hat der Arbeitnehmer allerdings darauf, dass sein Arbeitsentgelt auch während des Urlaubs gezahlt wird. Auch für die Zahlung des Urlaubsgeldes gelten die Vereinbarungen der entsprechenden Tarifverträge. Ansonsten handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Je nach Vereinbarung im Tarif- bzw. Arbeitsvertrag kann bei einer Kündigung das Urlaubsgeld ganz oder in Teilen zurückgefordert werden. Zahlt der Arbeitgeber das Urlaubsgeld als einmalige Sonderzahlung und freiwillige Belohnung, haben auch Beschäftigte in Elternzeit Anspruch auf die Zahlung.
Krankheit im Urlaub
Der Arbeitnehmer kann auch im Urlaub eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Die Urlaubstage werden entsprechend gutgeschrieben. Bei längerer Krankheit kann das Urlaubsgeld entsprechend gekürzt werden.
Pfändbarkeit vom Urlaubsgeld
Urlaubsgeld kann nicht gepfändet werden. Das Urlaubsentgelt, also das Arbeitsentgelt, dass während des Urlaubs weitergezahlt wird, kann gepfändet werden.
Steuern
Urlaubsgeld zählt zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Falls im Urlaub berufliche Termine wahrgenommen werden (z. B. Messen, Fortbildungen), können die Reisekosten – nach Abzug der privaten Reiseanteile – als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Urlaubsgeld bleibt steuerfrei, wenn es als Erholungsbeihilfe gezahlt wird. Die maximale Höhe beträgt pro Mitarbeiter 154 Euro, plus 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro pro Kind. In diesem Fall muss der Arbeitgeber 25 Prozent Pauschalsteuer für die Erholungsbeihilfen abführen.

