In Arbeitsverträgen wird der Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub geregelt. Manchmal haben Arbeitnehmer am Ende des Kalenderjahres noch Resturlaubstage. Ob sie diese Urlaubstage ins folgende Kalenderjahr übernehmen können, hängt von den individuellen vertraglichen Regelungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab.

Dass am Jahresende noch Resturlaubstage übrig sind, kann verschiedene Gründe haben. Arbeitnehmer wollen z. B. den Urlaub sparen, um in der Zukunft eine längere Auszeit zu nehmen oder zu hohes Arbeitsaufkommen hindert die Angestellten daran, in Urlaub zu gehen. Die Entscheidung, wie lange der Urlaub aufgespart werden darf, liegt aber nicht beim Mitarbeiter. Soweit keine individuelle Regelung im Arbeitsvertrag festgehalten wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Danach müssen Arbeitnehmer den Resturlaub innerhalb der Übergangsfrist bis zum 31.03. des Folgejahres genommen haben. Ausnahmen gelten nur, wenn der Urlaub aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann. Unbegrenzt kann der Urlaubsanspruch aber auch dann nicht gelten. Bei langfristig erkrankten Arbeitnehmern verfällt dieser 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

Arbeitgeber kann Verfallfristen festlegen

Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Urlaubsanspruch. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu entsprechende Vorgaben gemacht. Arbeitgeber können zwar Einfluss darauf nehmen, wann der Jahresurlaub genommen werden darf. So kann ein Urlaubsantrag in Phasen mit sehr hohem Arbeitsaufkommen abgelehnt werden. Es muss aber grundsätzlich sichergestellt sein, dass der Jahresurlaub genommen werden kann. Hat der Arbeitgeber auf die Verfallfristen hingewiesen und der Angestellten nimmt seinen Urlaub trotzdem nicht, wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub freiwillig nicht angetreten hat. Der Resturlaub verfällt.