Ob die gesetzliche oder die freiwillige Unfallversicherung greift, hängt davon ab, wo ein Unfall stattfand. Wenn der Unfall während der Arbeitszeit oder auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte passierte, kommt die gesetzliche Unfallversicherung in der Regel für den Schaden auf. Arbeitgeber zahlen die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung. Diese Aufwendungen zählen zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmer und sind damit steuerfrei.
Freiwillige Unfallversicherung
Zusätzlich können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine freiwillige Unfallversicherung anbieten. Es gibt dabei verschiedene Möglichkeiten der Vertragsgestaltung.
Direktanspruch wurde vereinbart
- Erhält der Mitarbeiter einen eigenen Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft, sind die Prämienzahlungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn anzusehen und damit steuerpflichtig.
- Die 44-Euro-Grenze ist anwendbar, da es sich bei der Gewährung eines Unfallversicherungsschutzes um einen Sachbezug handelt.
- Ist das Unfallrisiko bei Auswärtstätigkeiten und Dienstreisen bei der abgeschlossenen Unfallversicherung abgedeckt, werden die Beiträge als Reisenebenkosten angesehen und sind damit steuerfrei. 40% des Beitrags bei Berufsunfall-Deckung sind bei Unfallversicherungen, die nur berufliche Unfälle versichern, steuerfrei. Werden alle Unfälle versichert, sind es 20 Prozent des Beitrages bei 24-Stunden-Deckung.
Kein Direktanspruch vereinbart
- Bei einer vom Arbeitgeber geschlossenen Unfallversicherung für fremde Rechnung steht dem Arbeitgeber gegenüber der Versicherung die Ausübung der Rechte zu. In diesem Fall sind die Prämienzahlungen durch den Arbeitgeber kein Arbeitslohn und damit zunächst steuerfrei. Erst bei einer Leistungsgewährung aus dem Vertrag werden die ausgezahlten Beträge als Arbeitslohn angesehen. Dies gilt für Einzel- aber auch für Gruppenversicherungen.
Gruppenunfallversicherungen
Sind mehrere Mitarbeiter gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert, kann eine Lohnsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 20 Prozent angewendet werden. Ab 2020 beträgt der maximale Durchschnittbeitrag (ohne Versicherungssteuer) pro Kalenderjahr 100 Euro.
Beispiel für den Lohnsteuerabzug
In einer Gruppenunfallversicherung sind zahlreiche Arbeitnehmer gegen alle Unfälle zum Jahresbeitrag von 120 Euro versichert.
Privater Anteil (voll steuerpflichtig) | 50 Prozent | 60 Euro |
Beruflicher Anteil davon für Dienstreisen und damit steuerfrei | 50 Prozent 40 Prozent | 60 Euro 24 Euro |
Verbleibender steuerpflichtiger Anteil | 36 Euro | |
Steuerpflichtiger Beitrag | 96 Euro | |
Eine Pauschalierung der Beiträge ist möglich | (<= 100 Euro) | |
Leistungen aus der Unfallversicherung
Die ausgezahlten Versicherungsleistungen gelten nicht als Arbeitslohn und unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug. Dagegen sind Leibrenten (z. B. Unfall-Renten) als sonstige Einkünfte mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Erbschaftsteuerpflicht besteht, wenn eine Todesfall-Leistung ausgezahlt wurde.