Durch die Corona-Pandemie geraten Unternehmen unter Umständen in ernste Zahlungsschwierigkeiten. Um diese Betriebe und Unternehmen zu entlasten, besteht nun die Möglichkeit einer Stundung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese Maßnahme ist zunächst bis zum 30. April 2020 befristet und gilt für Betriebe und Unternehmen, die bereits alle anderen Regelungen zur Entlastung ausgeschöpft haben.

Wer kann die Stundung beantragen?

Arbeitgeber müssen nachweisen, dass die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge nötig ist, obwohl das Unternehmen bereits Fördermittel in Anspruch nimmt, z. B. Kurzarbeitergeld, Kredite etc. Der GKV-Spitzenverband geht davon aus, dass eine glaubhafte Erklärung über die Umsatzeinbußen durch die Corona-Pandemie ausreicht.

Für welchen Zeitraum kann Stundung beantragt werden?

Im Moment können die bereits fällig gewordenen Beiträge für März 2020 und die Beiträge für April 2020 gestundet werden.

Werden wird in dieser Zeit Mahngebühren erhoben oder vollstreckt?

Es sollen keine Säumniszuschläge oder Mahngebühren für fällig gewordenen Beiträge im März 2020 und fällig werdende Beiträge im April 2020 erhoben werden.

Mehr zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge finden Sie beim GKV-Spitzenverband.