Studierenden und Praktikant:innen beschäftigen: Was ist zu beachten?

Grundsätzlich sind Beschäftigungsverhältnisse in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Ausnahmen gelten für Studierende und Praktikant:innen, die unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei sein können. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Studierende und Praktikant:innen zu beschäftigen, z. B. als Werkstudent, geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte.

Studierende

Als ordentlich Studierende werden Personen bezeichnet, die an einer Hochschulen (Uni, FH, Kunst-/Musikhochschulen) immatrikuliert sind oder als Fachschüler:innen eine Fach-, Berufsfach- oder höhere Fachschule besuchen. Ordentlich Studierende können als Werkstudent:innen versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sein, wenn das Studium im Mittelpunkt steht. Also mehr Zeit und Arbeitskraft für Studium als für den Job aufgebracht wird und eine Rentenversicherungspflicht besteht. Studierende, die nur für Bachelor-/Master-/Diplomarbeit im Betrieb tätig sind, gelten nicht als abhängig beschäftigt und sind versicherungsfrei (auch bei Vergütung). Damit sind keine Meldungen oder Beiträge nötig.

 20-Stunden-Grenze26-Wochen-Regelung
Stunden pro Wochemaximal 20 Stunden/WocheÜberschreitung der 20-Stunden-Grenze nur in vorlesungsfreien Zeiten, an Wochenenden oder abends/nachts möglich.
BesonderheitBei mehreren Jobs: Zusammenrechnung der Arbeitszeitenmaximal 26 Wochen/Jahr mit mehr als 20 Stunden.

Diese Unterlagen werden für die Lohnabrechnung benötigt:

  • Versicherungsnummernnachweis
  • Immatrikulationsbescheinigung
  • Arbeitsverträge/Erklärungen zu weiteren Jobs
  • Nachweis vorlesungsfreier Zeiten
  • Beginn/Ende bei befristeten Jobs
  • Prüfung des Krankenversicherungsschutzes (Familienversicherung)

Internationale Studierende

Studierende mit Wohnsitz im Ausland (EU/EWR/CH/UK/Abkommensländer) unterliegen den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaats. Bei bezahlter Beschäftigung in Deutschland gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Bei geringfügiger Beschäftigung (Dänemark, Luxemburg, Österreich, Abkommensländer) und bei einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum bleibt der Versicherungsschutz im Wohnstaat.

Praktikant:innen

Ob Praktikant:innen versicherungspflichtig sind oder nicht, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Vorgeschriebenes PraktikumVor- und Nachpraktikumohne EntgeltVersicherungspflichtig
mit EntgeltVersicherungspflichtig
Zwischenpraktikumohne EntgeltVersicherungsfrei
mit EntgeltVersicherungsfrei
Nicht vorgeschriebenes PraktikumVor- und NachpraktikumEntgelt bis Minijob-Grenze*Versicherungsfrei
Entgelt über Minijob-GrenzeVersicherungspflichtig
Zwischenpraktikumohne EntgeltVersicherungsfrei
mit EntgeltAbhängig von Höhe des Entgelt und der Dauer des Praktikums

*bei kurzfristiger Beschäftigung. Bei geringfügiger Beschäftigung besteht eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (eine Befreiung kann beantragt werden).

Bei der Beschäftigung von Studierenden und Praktikant:innen gibt es in Bezug auf die Lohnabrechnung viel zu beachten. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse oder Ihren Steuerberater.

Weitere Infos finden Sie hier.

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