Das Kurzarbeitergeld ist lt. § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Allerdings unterliegt es dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Dadurch kann es bei der Einkommensteuerveranlagung im Folgejahr zu einer Steuernachzahlung für die betroffenen Arbeitnehmer kommen.

Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass an sich steuerfreie Leistungen in einer späteren Steuerberechnung berücksichtigt werden. Dies ist aber nur der Fall, wenn auch steuerpflichtige Einnahmen vorhanden sind. In diesem Fall werden auch die steuerfreien Leistungen zur Festlegung des persönlichen Steuersatzes herangezogen. Letzlich bleibt es zwar bei der Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldes, dafür gilt aber für das restliche Einkommen ein höherer Steuersatz.

Die Agentur für Arbeit informiert auf Ihrer Website darüber, dass Arbeitnehmer einkommenssteuerpflichtig sind und was bei der Einkommensteuererklärung in Bezug auf das Kurzarbeitergeld zu berücksichtigen ist.
https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer

Welchen Einfluss das Kurzarbeitergeld auf die Höhe der zu zahlenden Steuern hat, kann auf der Steuertipps-Website nachgelesen werden.
https://www.steuertipps.de/service/rechner/kurzarbeitergeld-wie-viel-steuern-sie-dafuer-bezahlen/

Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter informieren, damit diese sich auf eine eventuelle Nachzahlung einstellen können.