Steuerfreie Feiertags- und Sonntagszuschläge

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Arbeitnehmer, die an Sonn- oder Feiertagen arbeiten, erhalten als zusätzlichen Anreiz zum normalen Gehalt einen sogenannten Feiertagszuschlag. Dieser bleibt unter bestimmten Umständen und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften steuerfrei.

Zuschläge bleiben nur steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit zusätzlich zum normalen Lohn gezahlt werden. Pauschal gezahlte Feiertagszuschläge sind nicht steuerfrei. Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen dürfen die Zuschläge nicht mehr als 125 Prozent des Grundlohns betragen. Zuschläge für die Arbeit an Sonntagen dürfen nicht höher als 50 Prozent des Grundlohns sein.

Den Grundlohn errechnet man, indem man das Gehalt durch die Arbeitszeit dividiert. Für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge darf der Grundlohn maximal 50 Euro betragen.

Steuerfreie Zuschläge im Detail

TagSteuerfreier Zuschlag (maximal)
Sonntag50 %
Gesetzlicher Feiertag (je nach Bundesland)125 %
1. Mai150 %
Heiligabend ab 14 Uhr
150 %
1.und 2. Weihnachtsfeiertag150 %
Sylvester ab 14 Uhr125 %

Der Feiertagszuschlag wird für die gearbeiteten Stunden des gesamten Feiertags (0- bis 24 Uhr), aber auch bis 4 Uhr des Folgetages gezahlt, wenn die Arbeitszeit am Feiertag begonnen wurde.

Welche Tage als Feiertage gelten, hängt von den landesrechtlichen Bestimmungen ab. Die Regelungen in den Branchen sind zum Teil unterschiedlich und werden in den Tarif- bzw. Arbeitsverträgen geregelt.

Sonderregelungen gelten für den Ostersonntag und Pfingstsonntag. In den meisten Bundesländern ist für Arbeitnehmer nur ein Sonntagszuschlag von 50 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Sogenannte höhere Feiertage werden steuerrechtlich wieder anders behandelt. Am 1. Mai, am Heiligabend ab 14 Uhr und am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sind Zuschläge bis zu 150 Prozent steuerfrei möglich. Steuerlich begünstigt wird auch die Arbeit an Silvester ab 14 Uhr. Hier sind maximal 125 Prozent des Grundlohns als Zuschlag steuerfrei.

Grundsätzlich gilt: Es kann nur entweder der Sonntagszuschlag oder der Feiertagszuschlag gezahlt werden. Falls ein Feiertag zufällig auf einen Sonntag fällt, können nicht beide Zuschläge an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

Arbeitet ein Arbeitnehmer allerdings an einem Sonn- oder Feiertag nachts, wird zusätzlich zum Sonn- bzw. Feiertagszuschlag auch der Zuschlag für die Nachtarbeit gezahlt.


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