Bereits im September 2025 haben sich die Tarifvertragsparteien im Gerüstbauer-Handwerk, der Bundesverband Gerüstbau e.V. bzw. die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk einerseits und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, verständigt, ab dem 1. Mai 2026 ein Sommerausfallgeld einzuführen.
Arbeitsausfälle in den Sommermonaten haben witterungsbedingte Gründe. Starke Hitze, aber auch Regen und Wind erschweren die Ausführung der Gerüstbauarbeiten. Um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, muss der Arbeitgeber entscheiden, ob die Arbeit unterbrochen werden muss. Dies muss individuell betrachtet werden, denn es gibt keine allgemein gültigen Grenzwerte.
Voraussetzungen für die Beantragung von Sommerausfallgeld
Kann aufgrund von Witterungsbedingungen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. August eines Jahres nicht gearbeitet werden, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Sommerausfallgeld. Der Arbeitsausfall muss an einem Tag mindestens eine Stunde betragen. Außerdem ist der Anspruch nach § 3 des Tarifvertrages über ein Sommerausfallgeld vom 25. September 2025 auf maximal 50 Tage pro Kalenderjahr begrenzt und gilt nur für gewerbliche Arbeitnehmer.
Ablauf
Zunächst entscheidet der Arbeitgeber, ob die Arbeit aufgrund der Witterungsbedingungen eingestellt wird. Dies erfolgt ggf. in Absprache mit dem Betriebsrat. Die Ausfallzeiten werden ermittelt und der Arbeitgeber zahlt das Sommerausfallgeld in Höhe von 75 Prozent des Stundenlohns ohne Mehrarbeitszuschläge an die gewerblichen Arbeitnehmer aus. Dem Arbeitgeber wird das an den Arbeitnehmer gezahlte Sommerausfallgeld erstattet. Außerdem erhält der Arbeitgeber einen pauschalen Sozialaufwandsersatz in Höhe von 32 Prozent des Sommerausfallgeldes, um die Sozialversicherungsbeiträge zu finanzieren.
Erkrankte Arbeitnehmer erhalten im Lohnfortzahlungszeitraum Sommerausfallgeld wie ihre Kollegen, die tatsächlich vom Arbeitsausfall betroffen sind. Sollten sie länger krank sein, erhalten sie Krankengeld.
Saison-Kurzarbeitergeld vs. Sommerausfallgeld für Gerüstbauer
| Saison-Kurzarbeitergeld | Sommerausfallgeld | |
| Zahlung / Erstattung | Agentur für Arbeit | SOKA GERÜSTBAU |
| Zeitraum | 1. November – 31. März | 1. Mai – 31. August |
| Gründe | witterungsbedingten Gründe, konjunkturelle Gründe | witterungsbedingten Gründe |
| Besonderheiten | Arbeitszeitkonto muss vorrangig aufgelöst werden | Arbeitsausfall muss an einem Tag mindestens eine Stunde betragen |

