Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Unternehmen ab einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern verpflichtet sind, Menschen mit einer Schwerbehinderung zu beschäftigen. Die Frist zur Meldung von schwerbehinderten Beschäftigten für das Jahr 2020 endet am 31. März 2021.

Jeder Arbeitgeber in Deutschland, der mindestens 20 Arbeitsplätze bereitstellt, ist gesetzlich verpflichtet, fünf Prozent seiner Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern zu besetzen. Wer dieser Vorgabe nicht nachkommt, muss eine Ausgleichsabgabe zahlen. Wenn mindestens fünf schwerbehinderte Menschen im Unternehmen beschäftigt sind, wird eine Vertrauensperson gewählt und eine Inklusionsbeauftragte bestellt. Auch diese Personen sind der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zu melden.

Die Meldung der schwerbehinderten Beschäftigten wird an das für den jeweiligen Arbeitgeber zuständige Arbeitsamt übermittelt. Dies muss innerhalb der vorgegebenen Fristen geschehen. Eine verspätete oder unterlassene Meldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Die Abgabe der Meldung ist digital mit dem Programm IW-möglich. Einen kostenlosen Download des Programms finden Sie unter www.IW-Elan.de. Sie können hier auch Anzeigenvordrucke in Papierform bestellen. Diese werden den Arbeitgebern dann von der Bundesagentur für Arbeit per Post zugeschickt.