Arbeitsrechtlich gelten Jugendliche, schwangere Arbeitnehmerinnen und Schwerbehinderte als schutzbedürftig. Der Gesetzgeber hat Regelungen für diese Arbeitnehmergruppen festgelegt, die den Urlaub, die Kündigung, die Arbeitszeit sowie Beschäftigungsverbote betreffen.

Jugendliche

Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren werden z.B. als Auszubildende oder auch als Minijobber beschäftigt. In der Regel ist diese Altersgruppe nicht mehr vollzeitschulpflichtig.

Grundsätzlich dürfen jugendliche Arbeitnehmer maximal 8 Std. pro Tag und 40 Std. in der Woche arbeiten. In der Landwirtschaft gelten allerdings Ausnahmeregeln. Wer über 16 Jahre alt ist, darf am Tag 9 Std. arbeiten und 85 Std. pro Doppelwoche.

Urlaubsregelungen für Jugendliche:

  • bis 16 Jahre 30 Werktage
  • bis 17 Jahre 27 Werktage
  • bis 18 Jahre 25 Werktage

Der gesetzlichen Vertreter kann dem Jugendlichen erlauben, in ein Arbeitsverhältnis einzutreten. Damit ist er in Bezug auf das Arbeitsverhältnis voll geschäftsfähig (§ 113 BGB). In diesem Fall darf der Jugendliche auch eine Kündigung entgegennehmen.

Unter 18-jährige dürfen nicht uneingeschränkt im Unternehmen eingesetzt werden. Es gelten Beschäftigungsverbote für bestimmte gefährliche Arbeiten, Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeit und Arbeit unter Tage.

Schwangere Arbeitnehmerinnen

Der Gesetzgeber hat viele Regelungen für den Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen erlassen. Zwar gibt es keinen erhöhten Mindesturlaub, aber die Arbeitszeiten sind eingeschränkt. So dürfen Schwangere weder nachts noch an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Auch Mehrarbeit – also über 8,5 Std. täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche – ist nicht erlaubt.

Im Mutterschutzgesetz sind verschiedene Beschäftigungsverbote festgeschrieben. Ein generelles Verbot gilt 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Die Frauen dürfen keiner schweren körperlichen Arbeit nachgehen bzw. keine Arbeit ausführen, bei der sie gesundheitsschädlichen Einflüssen ausgesetzt sind. Sobald ärztlich eine Gefahr für Mutter und Kind feststellt wird, werden Beschäftigungsverbote ausgesprochen.

Kündigungen sind laut § 17 des Mutterschutzgesetzes während der gesamten Schwangerschaft, 4 Monaten nach der Entbindung und nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche grundsätzlich nicht möglich.

Schwerbehinderte

Arbeitgeber müssen Schwerbehinderte von der Mehrarbeit freistellen, wenn diese es wünschen. Ihnen wird ein Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen zugestanden. Nur in Ausnahmefällen kann einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gekündigt werden. In jedem Fall muss das Integrationsamt zustimmen. Beschäftigungsverbote gibt es für diese Arbeitnehmergruppe nicht.