Mit Sachbezügen bis 44 Euro im Monat können Angestellte ihr Gehalt optimieren. Diese Sachbezüge erhalten die Angestellten sozusagen brutto für netto. Seit 2020 gelten strengere Regeln, die allerdings heftig umstritten sind und deswegen bis Ende 2021 teilweise ausgesetzt wurden.

Besonders die unbegrenzt einlösbaren Gutscheine waren ein Streitpunkt und bleiben nun bis Ende 2021 Sachbezüge. Begünstigt werden auch weiterhin Gutscheine und Geldkarten, mit den Waren und Dienstleistungen erstanden werden können. Damit auch Geldkarten-Anbieter Zeit haben, die Systeme umzustellen, gilt die sogenannte Nichtbeanstandungsregelung bis Ende 2021.

Um eine Geldleistung besser von einer Sachleistung abzugrenzen, gelten seit 2020 folgende Regeln. Als Geldleistungen bezeichnet man Geldbeträge, die als nachträgliche Kostenerstattung, Geldsurrogate oder zweckgebunden gezahlt werden. Diese Geldleistungen sind steuerpflichtig.

Gutscheine und Geldkarten dagegen gelten eigentlich als Geldleistung. Da diese viel genutzt werden, hat der Gesetzgeber es möglich gemacht, dass die Sachbezugsfreigrenze unter bestimmten Umständen weiter angewendet werden kann.

…Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

§ 8 Abs. 1 Satz 3, EStG

Der Verwaltungserlass gewährt bis Ende 2021 eine Nichtbeanstandungsfrist. Besonders Geldkarten und Gutscheine mit einer unbegrenzten Einlösungsmöglichkeit sind davon betroffen.

Ab 2020 gelten Gutscheine und Geldkarten, die folgende Kriterien erfüllen, als Geldleistungen und sind damit ab dem ersten Euro steuerpflichtig:

  • Prepaid-Geldkarten
  • eine Barauszahlungsfunktion
  • über eine eigene IBAN verfügen
  • Überweisungen möglich sind (z.B. Paypal)
  • für den Erwerb von Devisen verwendet
  • als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können

Ab 2022 berechtigen nur noch folgende Kriterien zur Anwendung der Sachbezugsregelung:

  • Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG)
    Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards
  • Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG)
    Tankkarten, Beauty- oder Fitnesskarten, Buchladen-Gutscheine, Kinokarten, Streamingdienste
  • Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG)
    Essenmarken

Die Sachbezugsfreigrenze steigt ab 2022 von 44 Euro auf 50 Euro.