Die LOGIK Business GmbH betreut an den Standorten Potsdam, Cottbus und Regensburg mehr als 500 Mandanten aus dem In- und Ausland und erstellt monatlich über 6.000 Abrechnungen. Die Mitarbeiterin eines durch relog Potsdam betreuten Mandanten reiste kürzlich nach Barcelona, um sich dort mit einem Geschäftspartner zu treffen. So erhielten wir dieses tolle Foto mit unserem To-Go-Becher vor dem Berg Montserrat.

A1-Bescheinigung erforderlich

Bei Geschäftsreisen in das EU-/EWR-Ausland oder in die Schweiz, ist eine A1-Bescheinigung als Nachweis der Sozialversicherung in Deutschland erforderlich. Das EU-Recht regelt, in welchem Land Arbeitnehmer während ihres Auslandaufenthalts sozialversichert sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Geschäftsreise oder eine Entsendung handelt. Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass der Mitarbeiter auch während seines Aufenthalts im Ausland weiterhin in Deutschland sozialversichert ist.

Die Mitgliedsstaaten prüfen, ob eine A1-Bescheinigung vorliegt. Wenn diese Bescheinigung fehlt, müssen im Aufenthaltsland Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Es können aber auch Bußgelder verhängt werden oder dem Mitarbeiter kann die Fortführung seiner Geschäftsreise untersagt werden.

Die A1-Bescheinigungen können seit Anfang 2019 elektronisch beantragt werden. Der Nachweis des gestellten Antrags reicht bei kurzfristigen Geschäftsreisen zunächst aus. Die A1-Bescheinigung muss dann unter Umständen nachgereicht werden.

Foto: Mit freundlicher Genehmigung von relog Potsdam.