Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung ist abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder. Dabei kann sich der Beitragssatz um maximal 1 % bei 5 Kindern verringern. Dies wirkt sich nur auf den Arbeitnehmeranteil aus. Der Arbeitgeberanteil liegt immer bei 1,8 %.
Versicherte unter 23 Jahren sowie Versicherte mit einem Kind zahlen den allgemeinen Beitragssatz von 3,6 %. Der Abschlag für jedes weitere Kind beträgt 0,25 %. Die Berücksichtigung von Kindern erfolgt bis zum Ablauf des Monats, in dem sie 25 Jahre alt werden oder 25 Jahre alt geworden wären. Auch wenn alle Kinder über 25 Jahre sind, bleibt es bei dem Beitragssatz von 3,6 %. Zu den Kindern zählen leibliche Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder sowie Adoptivkinder.
Versicherte über 23 Jahren ohne Kinder zahlen den erhöhten Beitragssatz von 4,2 %.
Beitragssätze in der Pflegeversicherung 2025
Versicherte | allgemeiner Beitragssatz Pflegeversicherung | Anteil Arbeitgeber | Anteil Arbeitnehmer |
unter 23 Jahren ohne Kinder | 3,6% | 1,8% | 1,8% |
ab 23 Jahren ohne Kinder | 4,2% | 1,8% | 2,4% |
mit 1 Kind | 3,6% | 1,8% | 1,8% |
mit 2 Kindern unter 25 Jahren | 3,35% (0,25% Abschlag) | 1,8% | 1,55% |
mit 3 Kindern unter 25 Jahren | 3,1% (0,5% Abschlag) | 1,8% | 1,3% |
mit 4 Kindern unter 25 Jahren | 2,85% (0,75% Abschlag) | 1,8% | 1,05% |
mit 5 Kindern unter 25 Jahren | 2,6% (1,0% Abschlag) | 1,8% | 0,8% |
deren Kinder alle mindestens 25 Jahre alt sind | 3,6% | 1,8% | 1,8% |
Wie müssen die Nachweise der Elternschaft erbracht werden?
Der Nachweis muss gegenüber der Stelle, die die Beiträge abführt, erbracht werden. Die Protokollierung erfolgt durch den Arbeitgeber in den entsprechenden Entgeltabrechnungsprogrammen.
Vor dem 1. Juli 2023: Der Nachweis gilt über die Beitragsabschläge bzw. über den Kinderlosenzuschlag zum 1. Juli 2023. Der Nachweis ist an keine Frist gebunden.
Vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025: Der Nachweis wird zum Beginn des Geburtsmonats berücksichtigt. Der Nachweis ist an keine Frist gebunden.
Nach dem 1. Juli 2025 geboren: Der Nachweis muss innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erbracht werden. Die Abschläge gelten dann ab dem Monat der Geburt. Wird der Nachweis später eingereicht, gilt er ab dem auf die Einreichung folgenden Monat.