Ob neu eingestellte Mitarbeiter wirklich ins Team passen, zeigt sich oft erst in der Probezeit. Dies ist eine gegenseitig vereinbarte Testphase, die kurzfristig beendet werden kann. Was dabei zu beachten ist, lesen Sie hier.

Nach § 622 Abs. 3 BGB beträgt die maximale Dauer allerdings 6 Monate. Anders lautende Vereinbarungen müssen schriftlich fixiert werden. Es gibt zwei Möglichkeiten, die Probezeit zu vereinbaren. Entweder wird einem unbefristeten Arbeitsverhältnis eine Probezeit vorgeschaltet oder ein befristetes Arbeitsverhältnis zum Zweck der Erprobung vereinbart.

Vorgeschaltete Probezeit

Die Probezeit dient dazu, festzustellen, ob die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wirklich für die Stelle geeignet ist und gut ins Team passt. Die Dauer kann im Arbeitsvertrag festgelegt werden. In den meisten Arbeitsverträgen finden sich Formulierungen wie „Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.“. Allerdings dient diese Formulierung nur als Hinweis.

Denn im Grunde besteht keine Notwendigkeit, die Probezeit vertraglich zu vereinbaren, da das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses noch nicht greift. Dies bedeutet, dass innerhalb der ersten 6 Monaten jedes Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann. Somit ist eine kürzere Probezeit im Arbeitsvertrag und eine vorgeschaltete Probezeit über sechs Monate unwirksam.

In der Regel kann eine Kündigung innerhalb der Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigungsfristen können je nach Tarifvertrag variieren.

Probezeitbefristung

Um eventuelle Streitigkeiten im Falle einer Kündigung innerhalb der Probezeit zu vermeiden, kann statt der vorgeschalteten Probezeit auch ein eigenständiger Vertrag mit einer sechsmonatigen Laufzeit vereinbart werden. Das Arbeitsverhältnis endet dann ohne Kündigung an dem vereinbarten Datum.

Probezeit-Regelung vom Mitarbeitenden mit Behinderungen

Bei der Probezeitkündigung vom Mitarbeitenden mit Behinderungen ist darauf zu achten, dass Arbeitgeber sich ausreichend um den Erhalt des Arbeitsplatzes bemüht haben müssen. Der EuGH hat die Rechte der Arbeitnehmenden mit Behinderung gestärkt und erwartet dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um den Arbeitnehmenden weiter zu beschäftigen.

Probezeit-Regelung für befristete Beschäftigungen

Im Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 15 TzBfG Absatz 3) steht „Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.“ Damit wird die Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments für transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union umgesetzt. Praktisch bedeutet dies, dass bei befristeten Arbeitsverträgen die Probezeit nicht mehr pauschal sechs Monaten betragen darf. Arbeitgeber haben darauf zu achten, dass die Probezeit im Verhältnis zum Beschäftigungszeitraum angemessen ist.