Hunde im Büro können eine sehr positive Wirkung auf die Arbeitsatmosphäre haben. Studien haben gezeigt, dass die Anwesenheit von Hunden am Arbeitsplatz den Stresslevel der Mitarbeiter senken kann und eine positive Wirkung auf deren Stimmung hat. Hunde können auch dazu beitragen, dass sich Mitarbeiter wohler und entspannter fühlen, was wiederum die Produktivität steigern kann.

Therapie-, Wach- oder Polizeihunde usw. werden als Diensthunde bezeichnet. Sie erfüllen am Arbeitsplatz eine spezielle Aufgabe. Ein Bürohund ist dagegen nur dem privaten Bereich des Arbeitnehmers zuzuordnen. Daher haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, ihren Hund mit ins Büro nehmen zu dürfen. Ein Anspruch besteht nur für sogenannte Assistenzhunde im Rahmen der §§ 12e ff. BGG.

Wann sind Hunde im Büro eine gute Idee?

Ob Bürohunde erlaubt sind, liegt im Ermessen der Arbeitgeber. Unternehmen können grundsätzlich ohne Angabe von Gründen eine Mitnahme von Hunden ins Büro untersagen. Wenn nur in bestimmten Abteilungen ein Bürohund gestattet wird, muss der Arbeitgeber dies begründen. So kann es beispielsweise sein, dass in einem Bereich mit Kundenkontakt keine Bürohunde erlaubt sind, in der Abteilung ohne Kundenkontakt aber schon. Andere Gründe gegen einen Bürohund wären z. B. Allergien oder Angst vor Hunden. Hier reicht die subjektive Angst als Grund aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Hund eine echte Bedrohung darstellt.

Eine Mitnahme von Hunden ins Büro sollte in jedem Fall verboten werden, wenn sie dort nicht artgerecht gehalten werden können. Auch am Arbeitsplatz gelten das Tierschutzgesetz und die darin festgelegte Tierschutz-Hundeverordnung.

Bürohunde sollten gut erzogen und trainiert sein. Nur so lässt sich verhindern, dass es zu Ablenkung und Unannehmlichkeiten bei der Arbeit kommt. Sollte sich bereits ein anderer Hund im Büro befinden, sollte während einiger Probetage beobachtet werden, ob die Hunde miteinander auskommen.

Versicherungsschutz für Bürohunde

Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ist nur für Assistenzhunde Pflicht. Arbeitgeber können aber diese Versicherung auch für den privaten Bürohund fordern. Kommt es im Betrieb zu einem Personen- oder Sachschaden, greift die gesetzliche Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Kommen Externe durch den Bürohund zu Schaden, kann auch der Arbeitgeber diesen gegenüber nach § 823 Abs. 1 BGB haften – zusammen mit dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner nach § 421 BGB. Wenn unfallversicherte Mitarbeiter bei der Verrichtung ihrer betrieblichen Aufgaben z. B. über den Hund stolpern oder gebissen werden, kann ein Arbeitsunfall vorliegen.

Feste Regeln schützen vor Unmut der Kollegen

Damit sich alle Mitarbeiter mit dem Bürohund wohlfühlen, sollten feste Regeln vereinbart und angewendet werden. Es sollte geklärt werden, wo sich der Hund aufhalten darf und wo er gefüttert wird. Vielleicht vereinbart man auch, dass der Hund nur an den Tagen mitgebracht werden darf, wo ängstliche Mitarbeiter nicht im Büro sind. In jedem Fall sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die individuellen Regelungen vertraglich festlegen. Arbeitgeber sollten unbedingt die Widerrufsmöglichkeit der Erlaubnis in den Vertrag aufnehmen. Sollte es nötig sein, kann so die Erlaubnis leichter angepasst oder aufgehoben werden. Gründe hierfür können neben Allergien und Ängsten der Kollegen offensives Verhalten des Hundes, angerichtete Schäden, nicht einzudämmenden Geruchsbelästigungen durch den Hund oder störendes Bellen sein.

Entscheidet sich ein Unternehmen nach reiflicher Überlegung und Absprachen für Bürohunde, kann sich dies sehr positiv auf die Arbeitsatmosphäre auswirken. Ist die Entscheidung gegen Bürohunde gefallen, könnten Hundebesitzer eventuell mit ihrem Arbeitgeber über die Möglichkeit des Homeoffice sprechen.