Die Pflege eines nahen Angehörigen muss oft von heute auf morgen organisiert werden. Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern, werden kurzfristig Pflegende auch finanziell unterstützt. Arbeitnehmer haben Anspruch darauf, bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr der Arbeit fernzubleiben und in dieser Zeit Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten.
Was ist Pflegeunterstützungsgeld?
Damit Arbeitnehmer nicht ihren Jahresurlaub für die Pflege eines Angehörigen verwenden, gibt es die Möglichkeit, im Fall einer kurzfristigen Pflege 10 Arbeitstage pro Jahr dem Arbeitsplatz fernzubleiben. In dieser Zeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung für entgangenes Arbeitsentgelt. Das Pflegeunterstützungsgeld kann auf mehrere Personen aufgeteilt werden. So können beispielsweise Geschwister die 10 Tage für die Pflege eines Elternteils aufteilen.
Wie hoch ist die Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung?
Als Grundlage für die Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes dient das tatsächlich entgangene Nettoeinkommen der pflegenden Person. Bei einem pflegebedingten Arbeitsausfall ohne Einmalzahlungen im Arbeitsentgelt erfolgt die Zahlung von 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts und bei einem Arbeitsausfall mit Einmalzahlungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) im Arbeitsentgelt die Zahlung von 100 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Zudem gibt es eine Obergrenze. Das Pflegeunterstützungsgeld darf pro Kalendertag 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht überschreiten. Der Höchstbetrag für einen Tag beträgt ab dem 01.01.2025 also 128,63 Euro.
Vom Pflegeunterstützungsgeld werden Sozialversicherungsbeiträge für die Renten- und Krankenversicherung – aber keine Pflegeversicherungsbeiträge – abgezogen. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von Ihnen und von Ihrer Pflegekasse oder privaten Pflege-Pflichtversicherung gezahlt. Einkommensteuer wird dagegen nicht fällig.
Wann bin ich berechtigt, Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten?
Damit ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse positiv beschieden wird, sollten bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ist bereits eine Pflegebedürftigkeit festgestellt worden oder es bahnt sich diese an, muss die akute Pflegesituation unvorhersehbar und unerwartet eingetreten sein. Sie sind ein naher Angehöriger und benötigen eine Freistellung von der Arbeit. Außerdem muss der zu pflegende Angehörige bei einer deutschen Krankenkasse versichert sein.
Wer ist berechtigt, Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten?
Laut Paragraf 7 des Pflegezeitgesetzes gelten Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder als nahe Angehörige. Es gibt aber auch Ausnahmen. So können enge Bezugspersonen, z. B. ein Freund oder eine Freundin als nahe Angehörige gesehen werden. Dies muss im konkreten Fall geprüft werden.
Sollten Sie sich bereits in der Pflegezeit befinden, Selbstständiger, Beamter oder Bezieher von Arbeitslosengeld oder von Grundsicherung sein, haben Sie keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
Wie beantrage ich Pflegeunterstützungsgeld?
Angehörige müssen so schnell wie möglich einen Antrag bei der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person stellen, um Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten. Dazu kann bei der zuständigen Pflegekasse ein entsprechendes Formular heruntergeladen werden. Es ist zwingend notwendig, dem Antrag ein ärztliches Attest beizulegen. In diesem Attest muss neben dem Namen der pflegebedürftigen Person auch der Zeitraum der kurzfristigen Arbeitsverhinderung enthalten sein und die akute Notsituation des nahen Angehörigen bestätigen.
Gibt es noch weitere Unterstützung für Pflegende?
Sollte die Pflegezeit über 10 Arbeitstage hinausgehen, gibt es weitere Möglichkeiten der Unterstützung. Allerdings ist es nicht möglich, weiterhin Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten. Alternativ kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragt werden.
Weitere Infos finden Sie hier: www.wege-zur-pflege.de/

