Eine Beschäftigte wurde am Arbeitsplatz gemobbt und sah sich deshalb nicht mehr in der Lage, ihrer Arbeit nachzugehen. Sie wurde von ihrem Arbeitgeber ohne Gehaltszahlung freigestellt, meldete sich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend und beantragte Arbeitslosengeld I (ALG I). Da der Antrag abgelehnt wurde, klagte die Beschäftigte vor den Sozialgericht Dortmund und bekam Recht.

Arbeitssuchend aber nicht arbeitslos nach Mobbing

Nach längerer Arbeitsunfähigkeit meldete sich die Beschäftigte bei der Agentur für Arbeit in Dortmund arbeitssuchend. Auch nach einer stufenweisen Wiedereingliederung, weigerte sie sich an ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren. Der Arbeitgeber stellte sie daraufhin ohne Gehaltszahlung frei.  Die Beschäftigte klagte vor dem Arbeitsgericht Dortmund auf Versetzung und teilte der Arbeitsagentur mit, sie würde ihr Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Die Agentur für Arbeit lehnte ihren Antrag auf ALG I ab, weil sich die Antragstellerin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befand und damit nicht arbeitslos sei.

Sozialgericht entschied zugunsten der Beschäftigten

Die Beschäftigte reichte gegen diese Entscheidung Klage vor dem Sozialgericht Dortmund ein. Das Gericht entschied, dass für die Zahlung vom Arbeitslosengeld eine faktische Beschäftigungslosigkeit ausreicht. Die Klägerin stellte sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, obwohl sie versuchte eine Versetzung zu erreichen. Die Agentur für Arbeit wurde somit zur Zahlung von Arbeitslosengeld I verpflichtet.