Oft stellen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Dienstwagen zur Verfügung. Wird der Dienstwagen auch in der Freizeit häufig nutzt, gibt es einiges zu beachten. Die private Nutzung von Dienstwagen ist ein geldwerter Vorteil, der bei der Lohnsteuererklärung anzugeben ist. Der Arbeitnehmer führt entweder ein Fahrtenbuch oder er nutzt die Ein-Prozent-Regelung zur Berechnung der zu versteuernden Beträge.

Ein Fahrtenbuch zu führen ist aufwendig und nicht in jedem Fall sinnvoll. Nutzt man den Dienstwagen viel privat, bietet sich die Ein-Prozent-Regelung an. Für die Berechnung liegt der Brutto-Listenpreis des Dienstwagens zugrunde. Bei einem Brutto-Listenpreis von 42.000 Euro beträgt der geldwerte Vorteil 420 Euro. Dieser muss monatlich versteuert werden.

Zahlt der Arbeitnehmer bereits Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen für die außerbetriebliche Nutzung des betrieblichen Kfz an den Arbeitgeber, mindert dies natürlich den geldwerten Vorteil.

Dienstwagen privat nutzen und geldwerten Vorteil korrekt versteuern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Neben einem pauschalen Nutzungsgeld werden auch individuelle Kosten des Arbeitnehmers berücksichtigt. Die Höhe des geldwerten Vorteils kann durch diese Zuzahlungen bis auf 0 heruntergerechnet werden. Ist die Zuzahlung an den Arbeitgeber höher, als der ermittelte geldwerte Vorteil, wirkt sich der verbleibende Restbetrag steuerlich nicht aus. Auch kann der Restbetrag nicht bei den Werbungskosten angesetzt werden.