Das bisherige Mutterschutzgesetz stammte aus dem Jahre 1952 und musste somit dringend reformiert werden. Der Bundestag hat diese Gesetz nun an die heutige Arbeitswelt angepasst. Ab dem 30. Mai 2017 verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung von acht auf zwölf Wochen. Frauen, die nach der 12. Woche eine Frühgeburt erleiden, dürfen nicht gekündigt werden. Außerdem wurden die Regelungen zur Gefahrenstoffkennzeichnung an unionsrechtliche Vorgaben angepasst.

Änderungen Mutterschutzgesetz

Ab Januar 2018 treten weitere Änderungen in Kraft. Eine bessere Übersichtlichkeit soll zudem durch die Integration der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Mutterschutzgesetz (MuSchG) erreicht werden. Nun werden auch Schülerinnen und Studentinnen in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen. Für Arbeiten zwischen 20 und 22 Uhr ist ein behördliches Genehmigungsverfahren nötig und ab 2018 gilt ein branchenunabhängiges Verbot für Nacht- und Sonntagsarbeit.