Das Arbeitsaufkommen ist in der Krise bei vielen Unternhemen stark gesunken. Viele geringfügig Beschäftigte erhalten dann eine Kündigung. Da die Betriebe für die Minijobber kein Kurzarbeitergeld beantragen können, bleibt für die bestehenden Minijob-Verträge die Frage: Wie können Unternehmen Ihre Beschäftigten auf 450-Euro-Basis in der Corona-Krise unterstützen?

Kein KUG für Minijobs

Nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ist es möglich, Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall zu beantragen. Minijobber zahlen keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung ein und haben damit keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Mehr zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier.

Entgeltfortzahlung bei Krankheit

Arbeitnehmer haben bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts. Auch Minijobber erhalten bis zu 6 Wochen ihr Arbeitsentgelt. Betriebe, die sich an der U1-Umlage beteiligen, können die Erstattung von 80% der Aufwendungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beantragen.

Entgeltfortzahlung bei Quarantäne

Wenn das Gesundheitsamt eine Quarantäne anordnet, der Minijobber aber nicht selber erkrankt ist, sieht das Infektionsschutzgesetz eine Entgeltfortzahlung vor. Wie im Krankheitsfall wird das Arbeitsentgelt bis zu 6 Wochen weitergezahlt. Der Betrieb kann sich in diesem Fall die entstandenen Aufwendungen vom zuständigen Gesundheitsamt erstatten lassen.

Entgeltfortzahlung bei Betriebsschließung

Wenn Betriebe wegen der Corona-Pandemie schliessen, benötigen sie die Arbeitsleistung der Minijobber nicht mehr. In diesem Fall hat der Minijobber trotzdem Anspruch auf Arbeitsentgelt. Nur dort, wo es andere vertragliche Regelungen gibt, entfällt dieser Anspruch.

Entgeltzahlung bei fehlender Kinderbetreuung

Bis Ende 2020 haben Eltern, die ihre Kinder zuhause betreuen müssen, weil Kitas und Schulen geschlossen sind, unter bestimmten Umständen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67% des Verdienstausfalls. Auch Minijobber profitieren von dieser Regelung. Lesen Sie hier mehr zum Thema.
Sollten Sie Fragen zur Entgeltfortzahlungen oder Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz haben, wenden Sie sich bitte an das zuständige Gesundheitsamt.