Der Gesetzgeber hat mit dem Mindestlohngesetz die Voraussetzung für eine angemessene Entlohnung geschaffen. 3,7 Millionen Beschäftigte im Niedriglohnsektor profitieren von diesem Gesetz und erhalten seit 1. Januar 2015 höhere Löhne. Zwar gibt es Übergangsregelungen und Ausnahmeregelungen, aber jeder Arbeitgeber ist verpflichtet sich an die Vorgabe zum Mindestlohn zu halten. Um drohende Geldbußen zu vermeiden, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorab mit der Wochenfaktormethode leicht überprüfen, ob der Mindestlohn eingehalten wird.

Arbeitgeber müssen Mindestlöhne zahlen

Das Mindestlohngesetz schreibt seit August 2015 einen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde vor. Mit diesem Gesetz werden Arbeitnehmer vor unangemessenen Niedriglöhnen geschützt. Für die Umsetzung wurde eine Übergangfrist festgelegt, die besagt, dass bestehende Tarifverträge unter bestimmten Voraussetzungen noch bis zum 31. Dezember 2016 angewendet werden dürfen. Ohne Einschränkung gilt der gesetzlich festgelegte Mindestlohn ab dem 1. Januar 2018. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder Versäumnisse bei der Dokumentation der Arbeitszeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen

Es gibt zahlreiche Ausnahmen. Für die meisten Arbeitgeber gilt folgende Übergangsfrist. Bis zum 31. Dezember 2016 dürfen die in bestehenden Tarifverträgen vereinbarten niedrigeren Löhne gezahlt werden, auch wenn diese unter dem Mindestlohn liegen. Erweiterte Übergangsregelungen wurden für Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes festgelegt. Zurzeit beträgt der Mindestlohn 8,00 Euro (West) bzw. 7,90 Euro (Ost). Ab dem 1. Januar 2017 liegt der Mindestlohn deutschlandweit bei 8,60 Euro.

Folgenden Beschäftigungsgruppen muss kein Mindestlohn gezahlt werden:

• Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung
• Auszubildende
• Praktikanten, die ein Pflicht-Praktikum absolvieren oder weniger als 3 Monate beschäftigt werden
• Langzeitarbeitslosen, denen der Wiedereinstieg erleichtert werden soll, kann in den ersten 6 Monaten ein geringerer Lohngehalt werden
• Ehrenamtliche Mitarbeiter

Stundenlohn berechnen

Mit der Wochenfaktormethode können Arbeitgeber im Vorfeld berechnen, ob der Mindestlohn eingehalten wird. Hierbei werden aber keine Überstunden berücksichtigt. Bezogen auf die Beispielrechnung heißt das: arbeitet der Mitarbeiter nur 5 Stunden mehr im Monat, liegt der Stundenlohn mit 8,42 Euro und damit unter der Mindestlohngrenze. Die Wochenfaktormethode eignet sich daher nur für die grobe Berechnung des Lohns. Um den tatsächlichen Lohn zu errechnen, werden alle variablen Daten benötigt. Der Arbeitgeber bleibt folglich verpflichtet, am Ende der Abrechnungsperiode exakt nachzurechnen.

Berechnung mit Wochenfaktormethode

a.) Berechnung des Wochenfaktors

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b.) Berechnung der monatliche Arbeitszeit aus wöchentlicher und Wochenfaktor

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c.) Berechnung des kalkulatorischen Stundenlohns bei 40 Stunden pro Woche

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d.) Berechnung des kalkulatorischen Stundenlohns bei 40 Stunden pro Woche zzgl. 5 unbezahlter Überstunden

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