Eine Gesetzesänderung im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann viele Minijobs sozialversicherungspflichtig machen. In der Praxis werden viele Minijobber ohne schriftlichen Arbeitsvertrag über die konkrete wöchentliche und tägliche Arbeitszeit beschäftigt.

Arbeit auf Abruf wird wörtlich genommen: „Der Beschäftigte hat keine feste Arbeitszeit – er soll aus Sicht des Arbeitgebers arbeiten, wenn es Arbeit gibt.“ Bis Ende 2018 galt: Werden keine eindeutigen schriftlichen Regelungen zur wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit getroffen, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart.

Seit dem 1.1.2019 gilt in einem solchen Fall eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden droht bei Minijobbern die Gefahr, dass die 450-EUR-Grenze aufgrund des Mindestlohngesetzes überschritten wird und so ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird. Die Sozialversicherungsträger können dann die nicht geleisteten Sozialversicherungsbeiträge bzw. der Arbeitnehmer den Lohn nachfordern.

Beispielrechnung: Der Mindestlohn beträgt 9,19 € pro Stunde. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden ergibt sich eine monatliche Vergütung von 796,47€ – also deutlich über 450€.

Folgende Änderungen sind bei der Arbeit auf Abruf ab dem 01.01.2019 zu berücksichtigen:

  1. Bei Fehlen einer Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG).  
  2. Bei Fehlen einer Festlegung der täglichen Arbeitszeit gilt eine durchgängige Mindestbeschäftigungsdauer von 3 Stunden. (Dies gilt auch, wenn zwar eine Wochenarbeitszeit vereinbart ist, jedoch eine Regelung über den Umfang der Arbeitszeit an den einzelnen Wochentagen fehlt.) 
  3. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit 4 Tage im Voraus mitteilt (§ 12 Abs. 2 TzBfG). 
  4. Ist eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. 
  5. Ist eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart, muss der Arbeitgeber mindestens 80% dieser Arbeitszeit abrufen. 
  6. Nach § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG gilt eine Sonderregelung zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Danach ist die maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit grundsätzlich die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 3 Monate.
  7. Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub, bezahlte Feiertage und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wenn dieser Anspruch vertraglich nicht geregelt ist und keine Bezahlung erfolgt, muss das Arbeitsentgelt nachberechnet werden. Bei Minijobbern kann dies dazu führen, dass die Geringfügigkeitsgrenze durch die Nachberechnung überschritten wird. 
  8. Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn oder Branchen- Mindestlohn. Arbeitgeber müssen vorausschauend über einen Zeitraum von 12 Monaten prüfen, ob die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR eingehalten wird. Wenn sich im Nachhinein ergibt, dass bei Zugrundelegung eines Stundenlohns von 9,19 EUR kein 450-EUR Minijob vorgelegen hat, tritt in dieser Beschäftigung rückwirkend Sozialversicherungspflicht ein. Sachverhalte dieser Art sind bereits seit Jahren Prüfgegenstand bei den turnusmäßigen Betriebsprüfungen.

Alle genannten Regelungen sind prüfungsrelevant und werden von den Prüfern der deutschen Rentenversicherung und auch bei Zollprüfungen ab dem Prüfungszeitraum 2019 angewendet.

Was können Sie tun?

Prüfen Sie die Arbeitsverträge insbesondere die Ihrer Minijobber dahingehend, ob eine feste Arbeitszeit vereinbart wurde – wenn nicht, passen Sie die Verträge dringend an und schreiben Sie die Arbeitszeiten fest. Es reicht nicht mehr aus, die Arbeitszeiten zu erfassen und zu dokumentieren.

Einen Mustervertrag für geringfügig Beschäftigte erhalten Sie unter z.B. bei der Minijob-Zentrale.

Wenn Minijob-Arbeitsverhältnisse mit einem festen monatlichen Gehalt von exakt 450€ abgeschlossen werden, besteht kein Spielraum, falls im Nachhinein beispielsweise durch Feiertage die Stundenzahl überschritten wird. Im Nachhinein könnte der Minijob dann in ein voll sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umgewandelt werden. Zur Klärung von Fragen und weiteren Details wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse bzw. Ihre Rechtsberatung.