Die Geburt eines Kindes ist ein freudiges Ereignis. In Bezug auf die finanziellen und arbeitsrechtlichen Aspekte ist es wichtig, die gesetzlichen Vorgaben zu kennen. Lesen Sie hier, was im Fall einer Geburt zu beachten ist.
Mutterschutz
Die Mutterschutzfrist beträgt mindestens 14 Wochen. Er beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt des Kindes. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach der Geburt. Für Frühgeburten gelten weitere Sonderregelungen. Die 6 Wochen vor der Geburt gehen in diesem Fall nicht verloren. Zusätzlich sind 12 Wochen nach der Geburt des Kindes als Mutterschutzfrist für Frühgeburten vorgesehen. Die Mutterschutzfrist bei der Geburt eines Kindes mit einer Behinderung erhöht sich auf mindestens 18 Wochen (6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 12 Wochen nach der Geburt).
Geburtsbeihilfe
Eine vom Arbeitgeber gezahlte Geburtsbeihilfe ist unabhängig von der Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wird eine Sachzuwendung von bis zu 60 Euro zu dem persönlichen Ereignis „Geburt eines Kindes“ gezahlt, bleibt diese Zuwendung steuer- und sozialversicherungsfrei.
Elternzeit und Elterngeld
In Deutschland haben Eltern Anspruch auf maximal 3 Jahre Elternzeit. In dieser Zeit erhalten Eltern von der Elterngeldstelle etwa 65-67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens vor der Geburt. Maximal können jedoch nur 1.800 Euro pro Monat bezogen werden.
Manche Arbeitgeber bieten flexible Arbeitszeitmodelle an, die es ermöglichen, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten. Dies kann sich auf die Lohnabrechnung auswirken. Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass es bei der Berechnung des Steuersatzes für das übrige Einkommen berücksichtigt wird.
Während der Elternzeit bleiben Mütter bzw. Väter durch ihren Arbeitgeber krankenversichert, auch wenn sie kein Gehalt beziehen. Dies sollte im Vorfeld mit der Krankenkasse und dem Arbeitgeber geklärt werden, damit keine Versorgungslücken entstehen.
Wichtig ist, den Antrag bei der Elterngeldstelle rechtzeitig zu stellen und die Modalitäten der Rückkehr an den Arbeitsplatz mit dem Arbeitgeber zu besprechen.

