Erwirkt der Gläubiger einen Titel gegen den Schuldner, kann er mithilfe einer Lohnpfändung direkt an sein Geld kommen. Der Arbeitgeber ist laut Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet, die pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens an den Gläubiger abzutreten. Kommt dieser seiner Pflicht nicht nach, hat der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.

Bei der Berechnung der pfändbaren Beträge muss der Arbeitgeber die Pfändungsgrenzen in der aktuellen Pfändungstabelle beachten. Ab dem 01.07.2021 beträgt das unpfändbare, monatliche Arbeitseinkommen ohne weitere unterhaltsberechtigte Personen 1.252,64 Euro. Die monatliche Pfändungsgrenze erhöht sich für die 1. unterhaltspflichtige Person um 471,44 Euro und für die 2. bis 5. unterhaltspflichtige Person um 262,65 Euro.

Pfändbar sind:

  • Abfindungen
  • Arbeitslosengeld
  • Arbeitslosenhilfe
  • Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall
  • Erfindervergütungen
  • Fahrtkostenzuschüsse
  • Familienzuschlag
  • Feiertagszuschläge
  • Gewinnbeteiligungen
  • Heimarbeitervergütungen
  • Insolvenzgeld
  • Karenzentschädigung
  • Krankengeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Mutterschutzgeld (von Arbeitgeber)
  • Nachtzuschläge
  • Renten (Sozialversicherung)
  • Schichtzulagen
  • Schlechtwettergeld
  • Sozialleistungen (laufende Geldleistungen)
  • Übergangsgebührnisse
  • Urlaubsabgeltungen
  • Urlaubsvergütungen
  • Urlaubsentschädigung (Baugewerbe)
  • Wintergeld
  • Wochenendzulage

Bedingt bzw. teilweise pfändbar sind:

  • Altersteilzeit-Entgelt
  • Dienstwagen (privater Nutzungsanteil)
  • Elterngeld (Sockelbetrag von 300 Euro unpfändbar)
  • Mehrarbeitsvergütungen
  • Mutterschutzgeld (von Krankenkasse)
  • Rente wegen Körperverletzung
  • Sozialleistungen (einmalige Geldleistungen)
  • Unterhaltsrenten (gesetzlich)
  • Weihnachtsgeld

Nicht pfändbar, solange sie den üblichen Rahmen nicht überschreiten:

  • Aufwandsentschädigungen
  • Auslösungen
  • Ersatz für selbstgezahltes Arbeitsmaterial
  • Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulage
  • Jubiläumszahlungen
  • Krankenversicherung (selbst gezahlte)
  • Repräsentationskosten
  • Reise- und Umzugskosten
  • Treuegeld
  • Urlaubsgeld
  • Verpflegungskostenzuschüsse

Nicht pfändbar sind:

  • Altersvorsorge (Entgeltumwandlung)
  • Erziehungsgeld
  • Fahrtkostenvergütung /-zuschuss (Wegegeld)
  • Heirats- und Geburtshilfen
  • Kindergeld
  • Pflegegeld
  • Sozialleistungen (Dienst-/Sachleistungen)
  • Tage- und Bürogelder
  • Trennungsentschädigungen
  • Übergangshilfen (SVG)
  • Übernachtungsgelder
  • Umzugskostenentschädigungen
  • Unterhaltsvorschuss
  • Vermögenswirksame Leistungen

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