Die Entgeltfortzahlung nach einem Urlaub in einem Risikogebiet mit anschließender Quarantäne erfolgt nicht in jedem Fall. Damit es keine bösen Überraschungen gibt, sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich gut informieren. Denn nicht immer ist der Arbeitgeber zu einer Lohnfortzahlung verpflichtet.

Unter normalen Umständen muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht informieren, wo und mit wem er Urlaub macht. In der Corona-Pandemie ist das etwas anders. Nach einem Urlaub in einem Risikogebiet ist man verpflichtet, sich bei seinem zuständigen Gesundheitsamt zu melden und 14 Tage in häusliche Quarantäne zu gehen. Solange kein Nachweis vorliegt, dass sich der Reisende nicht mit dem SARS-CoV-2 infiziert hat, kann nicht an den Arbeitsplatz zurückgekehrt werden. Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber darüber informieren, wenn er sich in der letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat, um der Ansteckungsgefahr vorzubeugen.

Kann der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten, zahlt der Arbeitgeber natürlich das Gehalt normal weiter. Was passiert aber, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Quarantäne seiner Arbeit nicht nachgehen kann? In diesem Fall ist es wichtig, ob der Arbeitnehmer wissentlich in das Risikogebiet gereist ist oder ob er während seines Urlaubs von der Reisewarnung überrascht wurde.

Arbeitnehmer erhält nicht immer Entgeltfortzahlung

Arbeitnehmer, die bei bestehender Reisewarnung in ein Risikogebiet reisen, handeln schuldhaft. Man weiß schon vor Antritt der Reise, dass eine 14-tägige Quarantäne notwendig ist. Es besteht somit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da der Arbeitnehmer die Verhinderung zur Erbringung der Arbeitsleistung selbst verschuldet hat. Auch auf eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsgesetz haben Arbeitnehmer in diesem Fall auch nicht.

Wird der Arbeitnehmer allerdings während seiner Reise von einer Reisewarnung überrascht, gelten andere Regeln. Hier wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer nicht schuldhaft gehandelt hat. Somit hat er für die Zeit der Quarantäne einen Lohnfortzahlung nach § 616 BGB.