Ein Berliner Arbeitnehmer hatte vor dem Landesarbeitsgericht geklagt, weil sein Arbeitgeber ihm nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet, trotz eines negativen Corona-Tests den Zugang zu seinem Arbeitsplatz verweigerte. Der Arbeitsnehmer erhielt während seiner Quarantäne kein Entgelt.

Das Unternehmen hatte eine eigene betriebliche Hygieneverordnung. Diese war strenger als die gesetzlichen Corona-Bestimmungen. Im Land Berlin galt zu diesem Zeitpunkt, dass Urlaubsrückkehrer aus einem vom RKI als Risikogebiete bezeichneten Land, nach einem positiven Corona-Test eine 14-tägige Quarantäne einhalten müssen. Reiserückkehrer mit einem negativen Ergebnis und ohne Symptome einer COVID-19-Erkrankung waren von den Quarantänebestimmungen ausgenommen. Die betriebliche Regelung sah vor, dass jeder Arbeitnehmer nach einer Reise in ein Risikogebiet eine 14-tägige Quarantäne einhalten muss. Dabei spielt auch ein negatives Testergebnis keine Rolle. Der Zugang zum Arbeitsplatz wird nicht gewährt.

Der Arbeitnehmer kehrte aus der Türkei zurück. Er hatte nach einen negativen PCR-Test seine Arbeitsleistung angeboten und wollte an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Da der Arbeitsgeber dies verweigerte und ihm für den Zeitraum der Quarantäne kein Entgelt zahlte, klagte er vor dem Landesarbeitsgericht. Das Gericht gab ihm recht. Auch der Revision beim Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 154/22) wurde nicht stattgegeben.

Das Bundesarbeitsgericht befand, dass es für die strengeren Regeln keinen Grund gab. Das Urteil besagt, dass dem Arbeitnehmer der Zugang zum Betrieb nicht verwehrt werden durfte. Somit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung.