Manchmal läuft es nicht rund. Der Urlaub steht vor der Tür und der Arbeitnehmer ist krank und weiß nicht, ob er in den Urlaub fahren kann. Oder der Urlaub muss wegen eines Sportunfalls abgebrochen werden. Wie sich Arbeitnehmer in solchen Fällen verhalten müssen, lesen Sie hier.  

Wird durch ein ärztliches Attest die Arbeitsunfähigkeit bestätigt, spielt es arbeitsrechtlich keine Rolle, ob der Arbeitnehmer sich im Urlaub befindet. Die Tage, für die ein Attest vorliegt, werden nach § 9 des Bundesurlaubgesetzes nicht als Urlaubstage berechnet. Erkrankt der Arbeitnehmer im Urlaub, muss das Attest unbedingt am Urlaubsort eingeholt werden. Er muss dann seinem Arbeitgeber so schnell wie möglich neben der Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die Adresse seines Aufenthaltsortes mitteilen. Außerdem ist der Arbeitgeber darüber zu informieren, wenn der erkrankte Arbeitnehmer aus dem Ausland zurückkehrt.

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit kann Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG) verlangt werden. Bereits gezahltes Urlaubsgeld muss zurückgezahlt werden. Es kann aber auch verrechnet werden.

Der Arbeitgeber muss die verlorenen Urlaubstage nachgewähren. Allerdings kann der Arbeitnehmer den Urlaub nicht einfach an die Arbeitsunfähigkeit anhängen, sondern muss nach Ablauf des genehmigten Urlaubs zur Arbeit erscheinen und den Urlaub neu beantragen.

Erkrankt der Arbeitnehmer vor dem Urlaub, sollte er mit seinem Arbeitgeber sprechen, ob er seinen Urlaub trotzdem antreten darf. Manchmal kann es sogar für die Genesung hilfreich sein, trotz Arbeitsunfähigkeit an den geplanten Urlaubsort zu fahren.