Studentenjobs sind sehr beliebt: Die Studierenden können erste Berufserfahrungen sammeln oder ihr Studium finanzieren. Arbeitgeber können durch die Beschäftigung von Studenten frühzeitig Talente finden und binden. Damit beschäftigte Studentinnen und Studenten tatsächlich möglichst viel Netto vom Brutto erhalten und der Arbeitgeberanteil bei den Sozialversicherungen möglichst gering bleibt, lohnt sich eine genauere Prüfung durch die Personaler.

Aus Sicht des Studierenden sollte geprüft werden, ob ein Verbleib in der Familienversicherung möglich ist. Solange der Student nicht älter als 25 Jahre ist, kann er in der Regel familienversichert bleiben. Es gibt aber auch Fälle, in denen eine eigene Krankenversicherung für Studenten abgeschlossen werden muss. Bei Unklarheiten sollten Studenten sich an ihre Krankenkasse wenden.

Student als Minijobber

Wie bei allen anderen Arbeitnehmern gilt auch für Studenten die Minijob-Regelung. Wer monatlich bis zu 450 Euro verdient, muss keine Beiträge an die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Für die Rentenversicherung werden Beiträge fällig, allerdings kann der Arbeitnehmer sich mit einem schriftlichen Antrag von seinem Eigenanteil befreien lassen. Der Arbeitgeber zahlt für den Minijobber einen Pauschalbetrag von insgesamt 15 % in die Sozialversicherungen ein.

Komplizierter wird es, wenn Studenten mehr arbeiten. Hier wird die Werkstudentenregelung angewendet. Diese gilt nur für eingeschriebene Studierende, die den größten Teil ihrer Zeit und Arbeitskraft für das Studium aufwenden. Für die weitere Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist es wichtig, ob der Student ein vorgeschriebenes oder ein freiwilliges Praktikum absolviert und ob es sich um ein Vor-/Nachpraktikum oder ein Zwischenpraktikum handelt.

Lassen Sie im Zweifel von der Krankenkasse prüfen, inwieweit eine Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht.

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