Ein Vater klagte vor dem Bundesfinanzhof, weil ihm der Zählkindervorteil versagt wurde. Er lebt in nichtehelicher Gemeinschaft zusammen mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter. Zum Haushalt gehören zwei weitere ältere Kinder aus einer anderen Beziehung der Lebensgefährtin. Da der Vater nicht mit seiner Lebensgefährtin verheiratet ist, konnte die Familienkasse die beiden älteren Kinder nicht berücksichtigen. Für die Finanzkasse galt somit die gemeinsame Tochter nicht als drittes Kind und erhielt daher auch nicht den erhöhten Betrag.

Wären die Eltern hingegen verheiratet, würde die Familienkasse dem Stiefelternteil den Zählkindervorteil gewähren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn hier der Zählkindervorteil bei nichtehelichen Gemeinschaften versagt wird.

Höhe des Kindergeldes

In Deutschland lebende Kinder haben ab dem Geburtsmonat einen Anspruch auf Kindergeld. Es wird in den meisten Fällen von der Familienkasse ausgezahlt und ist eine steuerliche Ausgleichzahlung und keine Sozialleistung.

Seit 01.01.2018 werden für das erste und zweite Kind jeweils 194 Euro gezahlt. Für das dritte Kind erhält man 200 Euro und ab dem vierten Kind 225 Euro. Der Kinderfreibetrag stieg 2018 auf 7.428 Euro an. Für 2019 stehen weitere Erhöhungen beim Kindergeld sowie dem Kinderfreibetrag an. So soll das Kindergeld ab dem 01.07.2019 um je 10 Euro und der Kinderfreibetrag auf 7.620 Euro steigen.

 01.01.201801.07.2019
1. und 2. Kind194 Euro204 Euro
3. Kind200 Euro210 Euro
ab 4. Kind225 Euro235 Euro