Eine Arbeitnehmerin war ab dem 01.06.2016 bei einem Unternehmen beschäftigt. Sie wurde ab 10.06.2016 krank und kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2016. Erst am 01.07.2016 legte sie ihrer Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor. Daraufhin lehnte die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes ab.

Die Angestellte klagte vor dem Sozialgericht Detmold und sagte aus, sie habe nicht gewusst, dass sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe. Dies war für das Gericht nicht relevant. Auch der behandelnde Arzt trage bei der Handhabung des Vordrucks keine Schuld. Der Versicherte darf sich nicht darauf verlassen, dass der Arzt die AU an die Krankenkasse schickt. Die Meldepflicht liegt bei dem Versicherten.

Kein Anspruch auf Krankengeld

Die Krankenkassen müssen frühzeitig über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden. Zweifelt die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit an, darf sie den Arbeitnehmer unter Umständen durch den Medizinischen Dienst überprüfen zu lassen. Das Sozialgericht entschied, dass die Krankenkasse die Zahlung zu Recht abgelehnt hat. Das Krankengeld ruhe in diesem Fall vom 10. – 30.06.2016.