Jeder Beschäftigte kann bis zu 24 Monate Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Wie die Familienpflegezeit im Detail gestaltet wird, kann individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt werden. Einen Rechtsanspruch auf sogenannte Blockmodelle gibt es aber nicht.
Wer berufstätig ist und nebenher einen Angehörigen pflegt, ist oft stark belastet. Arbeitnehmer können sich in diesem Fall bis zu 24 Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen. Dies soll die Vereinbarkeit von Beruf und häuslicher Pflege erleichtern.
Zwei Modelle sind möglich:
1. Mitarbeiter, die Pflegezeit in Anspruch nehmen, können sich bis zu 6 Monaten vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen.
2. In der Familienpflegezeit besteht die Möglichkeit, sich bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. Die Arbeitszeit wird in diesem Fall individuell verringert.
Wie diese Verringerung der Arbeitszeit ausgestaltet wird, kann individuell ausgehandelt werden. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einig sind, ist auch ein Blockmodell wie in der Altersteilzeit möglich. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es allerdings nicht. Dies entschied das Arbeitsgericht Bonn in dem vorliegenden Fall (Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 27. April 2022, Az: 4 Ca 2119/21).
Der Beschäftigte wollte in der Familienpflegezeit mehrere Monate blockweise in Vollzeit arbeiten und mehrere Monaten komplett freigestellt werden. Dies lehnte sein Arbeitgeber ab. Das Arbeitsgericht Bonn bestätigte zwar den Anspruch auf Familienpflegezeit, stellt aber fest, dass der Beschäftigte keinen Anspruch auf das Blockmodell hat. In der Familienpflegezeit sei nur eine Reduzierung der Arbeitszeit möglich. Im Gesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 1 + 2 FPfZG) ist einer „teilweisen Freistellung“ und von einer verringerten Arbeitszeit von „wöchentlich mindestens 15 Stunden“ die Rede. Das Gericht befand, dass der Gesetzgeber damit sicherstellen wollte, dass die Beschäftigten trotz der häuslichen Pflege im Arbeitsleben bleiben.