Was ändert sich 2026? Wie hoch sind Freibeträge und Bezugswerte? Antworten rund um die Lohnsteuer und die Sozialversicherungen für 2026 finden Sie hier:
Jahresarbeitsentgeltgrenze
| Allgemeine (§ 6 Abs. 6 SGB V) | 77.400 EUR |
| Besondere für PKV-Bestandsfälle* (§ 6 Abs. 7 SGB V) | 69.750 EUR |
*gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 (40.500 Euro) versicherungsfrei und bei einer privaten Krankenversicherung versichert waren.
Mindestlohn/Geringfügigkeitsgrenze/Übergangsbereich
Die Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) ist seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gebunden. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Minijobgrenze und damit muss auch der Übergangsbereich angepasst werden.
| Mindestlohn | 13,90 Euro |
| Geringfügigkeitsgrenze | 603,00 Euro |
| Übergangsbereich | 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro |
Zu beachten sind allerdings auch etwaige einschlägige höhere Branchen-Mindestlöhne. Liegt keine tariflicher Rahmenvertrag vor gilt der gesetzliche Mindestlohn. Die Prüfung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns hat monatsbezogen zu erfolgen.
Die Anpassung auf Mindestlöhne erfolgt nicht automatisch. Anpassungen teilen Sie uns bitte rechtzeitig zur Abrechnung 01.2026 schriftlich mit.
Übergangsbereich – kein Bestandsschutz
Für Beschäftigte im Übergangsbereich besteht kein Bestandsschutz. Fällt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf 603,00 Euro oder darunter, handelt es sich automatisch um eine geringfügige Beschäftigung (Minijob). Ein Verbleib im Übergangsbereich ist in diesem Fall nicht möglich.
Wichtig: Mit dem Wechsel in einen Minijob entfällt der Krankenversicherungsschutz aus dieser Beschäftigung, sofern keine anderweitige Absicherung (z.B. Familienversicherung) besteht.
Ständige Überwachung der Minijobber
Auch dieses Jahr weisen wir Sie darauf hin, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, sich bei Ihren Minijobbern (Geringfügig entlohnt Beschäftigte bis 603,00 Euro ab 2026) regelmäßig nach anderen Beschäftigungs-verhältnissen zu erkundigen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, müssen Sie gegebenenfalls mit einer rückwirkenden Beitragsfestsetzung rechnen. Änderungen bei diesen Beschäftigungsverhältnissen teilen Sie uns bitte schriftlich mit.
Bei einer Anpassung des Mindestlohns muss zukünftig die Arbeitszeit von geringfügig entlohnten Beschäftigten nicht mehr nach unten korrigiert werden, da die Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn gebunden ist. Die maximale monatliche Arbeitszeit (Minijob) beträgt 43,33 Stunden.
Wenden Sie eine flexible Arbeitszeitregelung für Minijobs an, können Stunden flexibel auf das Jahr verteilt werden. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an Ihren arbeitsrechtlichen Berater.
Informationen zur Dokumentationspflicht erhalten Sie unter https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/dokumentationspflicht.html.
Bei Neuanlagen teilen Sie uns auch bei geringfügigen Beschäftigungen ab Eintritt die Steuer-ID und zusätzlich die gesetzliche oder private Krankenkasse mit, bei der der ArbN versichert ist. Diese weicht in der Regel von der MiniJob-Zentrale als Einzugsstelle ab.
Sachbezugswerte
| Unterkunft und Miete | 285,00 Euro/Monat |
| Verpflegung Frühstück Mittag-/Abendessen | 345,00 Euro/Monat 2,37 Euro/Kalendertag 4,57 Euro/Kalendertag |
Beitragsbemessungsgrenzen
| 2026 | Jahresarbeitsentgeltgrenze |
| Kranken- und Pflegeversicherung, jährlich | 69.750,00 Euro |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung, jährlich | 101.400,00 Euro |
| Knappschaftliche Rentenversicherung (Bergbau), jährlich | 124.800,00 Euro |
Kranken- und Pflegeversicherung
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag KV | 2,9 % |
| Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung für Kinderlose | 3,6 % 4,2 % |
Wegfall der Rechtskreistrennung
Die Ost/West-Trennung im Beitragsnachweisverfahren entfällt zum Jahreswechsel.
Aktivrente
Die Aktivrente sieht eine Steuerbefreiung des Gehalts von bis zu 2.000,00 Euro vor. Die Steuerbefreiung wird ab dem 01.01.2026 neben dem Grundfreibetrag von über 12.000,00 Euro gewährt. Es gibt keinen steuererhöhenden Progressionsvorbehalt. Begünstigt sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigte (ohne Selbständige und Beamte) ab dem Überschreiten des gesetzlichen Rentenalters.
Berufsgenossenschaft
Sofern Ihnen Informationsschreiben Ihrer Berufsgenossenschaft vorliegen, stellen Sie uns diese bitte vollständig im Portal bereit.
Sofortmeldepflicht für Friseure und das Kosmetikgewerbe
Bei der Sofortmeldepflicht wird der Branchenkatalog zum 01.012026 geändert. Neu aufgenommen wird das Friseur- und Kosmetikgewerbe.
Anhebung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
Ab dem 1. Januar 2026 erhöhen sich die Übungsleiterpauschale auf 3.300 EUR und die Ehrenamtspauschale auf 960 EUR pro Jahr.
Erweiterte Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in der Landwirtschaft
Ab dem 1. Januar 2026 gelten für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft erweiterte Zeitgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen. Die bisherige Höchstdauer von 3 Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen wird auf 15 Wochen bzw. 90 Arbeitstage ausgeweitet.
ELSTAM-Meldeverfahren – Elektronischer Datenaustausch der PKV-Beiträge
Ab dem 1. Januar 2026 wird das bisherige Papierbescheinigungsverfahren für die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) durch ein elektronisches Übermittlungsverfahren ersetzt.
Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beim Minijob
Die Bundesregierung plant im Laufe des Jahres 2026 eine Rechtsänderung. Danach soll ein Befreiungsantrag zur Rentenversicherungspflicht einmalig zurückgenommen werden können.
Stromkostenzuschüsse ab 2026
Die Pauschale betrug bisher für reine E-Firmenwagen monatlich 30 EUR (bei Bestehen einer zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber) bzw. monatlich 70 EUR (bei Fehlen einer Lademöglichkeit beim Arbeitgeber). Arbeitgeber haben ab 2026 die Wahl zwischen der Erstattung der tatsächlichen Stromkosten (Nachweis) und der Strompreispauschale pro Kilowattstunde (derzeit 0,34 EUR pro Kilowattstunde). Wichtig: Beide Methoden setzen voraus, dass die geladene Strommenge genau erfasst und nachgewiesen wird.
Dienstwagenbesteuerung Elektrofahrzeuge
Die Bruttolistenpreisgrenze für die begünstigte Dienstwagenbesteuerung reiner Elektrofahrzeuge wurde von 70.000 EUR auf 100.000 EUR erhöht. Für diese Fahrzeuge wird bei der Pauschalmethode der geldwerte Vorteil für die private Nutzung mit 0,25 % des Bruttolistenpreises pro Monat angesetzt; für Fahrzeuge über dieser Grenze gilt der Satz von 0,5 %. Die neue Regelung gilt für Elektrofahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden. Maßgeblich ist das Anschaffungsdatum, nicht das Bestelldatum.
Möchten Sie die Fahrtenbuchmethode wählen, empfehlen wir, dies mit Ihrem Steuerberater zu besprechen.
Anhebung der Entfernungspauschale
Ab dem 01.01.2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 0,38 EUR je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Die bisherige Staffelung (0,30 EUR bis 20 km) entfällt. Die Regelung gilt auch bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung.
Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Lohnsteueranmeldungen für Abrechnungszeiträume 2026
Zu den Fälligkeitsterminen ist zu beachten:
Nehmen Sie nicht am Beitragsschätzverfahren teil, steuern Sie bitte Ihre Meldung zur Entgeltabrechnung terminlich so, dass die zu übermittelnden Daten und Zahlungen zu den nachstehenden Terminen sich jeweils in der Verfügungsgewalt der Einzugsstelle befinden.
Die Einlieferung bei relog muss mindestens 2 volle Arbeitstage vor dem Termin in Spalte 2 erfolgen.
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| Abrechnungsmonat in 2026 | Beitragsnachweis muss vorliegen am (elektr. Datenübermittlung) 1 | Fälligkeit der Gesamt- sozialversicherungs-beiträge 2 | Lohnsteuer Abgabe-/Anmeldefrist (elektr. Datenübermittlung) |
| Januar | 26. | 28. | 10.02.2026 |
| Februar | 23. | 25. | 10.03.2026 |
| März | 25. | 27. | 10.04.2026 |
| April | 24. | 28. | 11.05.2026³ |
| Mai | 22. | 27. | 10.06.2026 |
| Juni | 24. | 26. | 10.07.2026 |
| Juli | 27. | 29. | 10.08.2026³ |
| August | 25. | 27. | 10.09.2026 |
| September | 24. | 28. | 12.10.2026 |
| Oktober4 | 26. | 28. | 10.11.2026 |
| November | 24. | 26. | 10.12.2026 |
| Dezember | 22. | 28. | 11.01.2027³ |
1 Fünftletzter Bankarbeitstag: Fälligkeit der elektronisch übermittelten Beitragsnachweise (Die Beitragsnachweise müssen der Einzugsstelle um 0:00 Uhr (Tagesbeginn) am fünftletzten Bankarbeitstag vorliegen)
2 Drittletzter Bankarbeitstag: Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge. An diesem Tag müssen die Beiträge bei der KK gutgeschrieben sein.
3 Verschoben wegen Fristende Samstag, Sonntag oder Feiertag
4 Der frühere Termin gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist. Entscheidend ist der Sitz der Krankenkasse
Bitte planen Sie Laufzeiten für die Zahlungen ein, bis diese auf dem jeweiligen Konto bei Krankenkasse/Finanzamt gutgeschrieben sind.
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