Was ändert sich 2025? Wie hoch sind Freibeträge und Bezugswerte? Antworten rund um die Lohnsteuer und die Sozialversicherungen für 2025 finden Sie hier:
Lohnsteuer
- Arbeitnehmer mit Behinderungen
- Altersentlastungsbetrag
- Betriebsveranstaltungen
- Elektromobilität – Ladestrom
- Entfernungspauschale
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Gesundheitsförderung
- Grundfreibetrag
- Gruppenunfallversicherung
- Kinderfreibetrag
- Kindergeld
- Kurzfristig Beschäftigte
- Pflege-Pauschbetrag
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Versorgungsfreibetrag
Sozialversicherung
Lohnsteuer
Altersentlastungsbetrag
Der Altersentlastungsbetrag gilt für Steuerpflichtige, die das 64. Lebensjahr vor dem 01.01.2023 erreichen. Die Voraussetzungen müssen vom Arbeitgeber geprüft werden.
2025 | |
Höchstbetrag | 627 EUR |
Prozentsatz | 13,2% |
Betriebsveranstaltungen
2025 | |
Freibetrag | 110 EUR |
Elektromobilität – Ladestrom
Für die Kürzung des Bruttolistenpreises um 50% müssen Hybrid-Dienstwagen ab 2022 eine Reichweite von mindestens 60 km oder einen maximalen CO2-Ausstoß von 50g CO2/km haben.
Monatliche Pauschalen | |
Bei zusätzlicher Lademöglichkeit im Betrieb Elektrofahrzeuge Hybridfahrzeuge | 30 EUR 15 EUR |
Ohne Lademöglichkeit im Betrieb Elektrofahrzeuge Hybridfahrzeuge | 70 EUR 35 EUR |
Entfernungspauschale
Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte | 0,30 EUR / Entfernungskilometer |
0,38 EUR* ab dem 21. Entfernungskilometer |
Bei doppelter Haushaltsführung:
Fahrtkosten (PKW) für die Familienheimfahrt pro Woche Entfernungskilometer (bis 20. Entfernungskilometer) | 0,30 EUR |
ab dem 21. Entfernungskilometer | 0,38 EUR* |
*) Aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 2022 zur Eindämmung der Inflationsauswirkungen von zunächst geplanten 0,35 Euro auf 0,38 Euro erhöht.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Grund-Entlastungsbetrag ab 2022 | 4.260 EUR |
Erhöhungsbeitrag für weitere Kinder – ab dem 2. Kind | 240 EUR |
Gesundheitsförderung
Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes des Arbeitsnehmers oder der betrieblichen Gesundheitsförderung.
maximal pro Jahr | 600 EUR |
Grundfreibetrag
Grundfreibetrag | 12.096 EUR |
Gruppenunfallversicherung
pauschal mit 20 % versteuert | Höchstgrenze von bisher 100 EUR wurde aufgehoben. |
Kinderfreibetrag
Kinderfreibetrag je Kind pro Elternteil je Kind bei Zusammenveranlagung | 3.336 EUR 6.672 EUR |
Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung je Kind pro Elternteil je Kind bei Zusammenveranlagung | 1.464 EUR 2.928 EUR |
Kindergeld
Erstes Kind Jedes weitere Kind | 255 EUR 255 EUR |
Kurzfristig Beschäftigte
Tageslohngrenze bei der Lohnsteuerpauschalierung | 150 EUR |
Lohnsteuer pauschal | 25% |
Pauschalierungsfähiger durchschnittlicher Stundenlohn | 19 EUR |
Pflege-Pauschbetrag
Pflegegrad 2 | 600 EUR |
Pflegegrad 3 | 1.100 EUR |
Pflegegrad 4 und 5 | 1.800 EUR |
Bei Blinden und hilflosen Menschen | 1.800 EUR |
Verpflegungsmehraufwendungen
ab 8 bis 24 Stunden | 14 EUR |
ab 24 Stunden | 28 EUR |
Übernachtungskosten | 20 EUR |
Versorgungsfreibetrag
bei Versorgungsbeginn in 2024
Höchstbetrag | 990 EUR |
in % der Versorgungsbezüge | 13,2 % |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag | 297 EUR |
Lohnsteuer und Sozialversicherung
Betriebliche Altersversorgung (BAV)
Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen | Steuerfrei bis jährlich 8% der BBG RV/West Sv-frei bis jährlich 4% der BBG RV/West | 7.728 EUR 3.864 EUR |
Nicht kapitalgedeckte Pensionskassen | steuer- und sv-frei bis jährlich 3% der BBG RV/West | 2.898 EUR |
Mindestlohn
ab 01.01.2025 | 12,82 EUR |
Wurde für bestimmte Branchen ein höherer Mindestlohn vereinbart, so ist dieser maßgebend. Eine Übersicht der Branchenmindestlöhne und weitere Infos zum Thema Mindestlohn gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales http://www.bmas.de/mindestlohn. Die Prüfung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns hat monatsbezogen zu erfolgen.
Minijob
steuer- und sv-frei (soweit das gesamte Einkommen die Grenze von 556 Euro nicht übersteigt) | 556 EUR |
Die maximale Stundenzahl pro Monat errechnet sich wie folgt:
556 € : Mindestlohn = max. Stundenanzahl
Gültigkeit ab | Mindestlohn | Maximale Stundenanzahl |
01.01.2025 | 12,82 EUR | 43,3 Stunden |
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, sich bei Ihren Minijobbern regelmäßig nach anderen Beschäftigungsverhältnissen zu erkundigen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, müssen Sie gegebenenfalls mit einer rückwirkenden Beitragsfestsetzung rechnen. Änderungen bei diesen Beschäftigungsverhältnissen teilen Sie uns bitte schriftlich mit. Bei Bedarf können Sie einen entsprechenden Personalfragebogen bei uns anfordern.
Bei Arbeit auf Abruf unbedingt die Wochenarbeitszeit schriftlich vereinbaren. Ansonsten gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Damit wäre die Beschäftigung versicherungspflichtig.
Dokumentationspflicht
Die Dokumentationspflicht gilt generell nur für geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Minijobber im privaten Bereich) und die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche, in denen eine besondere Missbrauchsgefahr besteht. Dazu zählen z.B. das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen. (Quelle: https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Mindestlohn/dokumentationspflicht.html)
Mindestvergütung für Auszubildende
Für Auszubildende gilt eine Mindestvergütung, die Ausbildungsbetriebe ihnen garantieren müssen.
Jahr | Monatliche Ausbildungsvergütung im 1. Lehrjahr |
2025 | 682 EUR |
Midijobs
steuer- und sv-pflichtig, aber geringere Beiträge | 556,01 EUR – 2.000 EUR |
Freigrenze für Sachbezüge
Gutscheine müssen ab 2022 zwingend die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, damit weiterhin ein Sachbezug vorliegt. Hierunter fallen Gutscheine vom Aussteller des Gutscheins, mit einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen oder mit einer sehr begrenzten Waren- bzw. Dienstleistungspalette.
ab 2022 | 50 EUR |
Sachbezugswerte
Unterkunft | 282,00 EUR |
Verpflegung pro Tag Frühstück Mittag-/Abendessen | 2,30 EUR 4,40 EUR |
Sachbezugswerte gehören neben dem Entgelt in Form von Geldleistungen zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und werden lohnsteuerrechtlich als Arbeitslohn erfasst.
Sozialversicherung
Beitragsbemessungsgrenzen
Ost und West | ||
Kranken- und Pflegeversicherung | jährlich monatlich | 66.150 EUR 5.175 EUR |
Renten- und Arbeitslosenversicherung | jährlich monatlich | 96.600 EUR 8.050 EUR |
Knappschaftliche Rentenversicherung (Bergbau) | jährlich monatlich | 118.800 EUR 9.900 EUR |
Beitragssätze
Krankenversicherung Allgemein Ermäßigt Zusatzbetrag (durchschnittlich) | 14,6 % 14,0 % 1,7 % |
Pflegeversicherung Ohne Zuschlag für Kinderlose Zuschlag für Kinderlose Beitragsabschlag i.H.v. 0,25 % für das 2. bis 5. Kind: Beitragsabschlag bei 2 Kindern Beitragsabschlag bei 3 Kindern Beitragsabschlag bei 4 Kindern Beitragsabschlag bei 5 Kindern | 3,4 % 0,6 % 0,25 % 0,5 % 0,75 % 1,0 % |
Rentenversicherung | 18,6 % |
Arbeitslosenversicherung | 2,6 % |
Insolvenzgeldumlage | 0,15 % |
Künstlersozialabgabe | 5,0 % |
Beitragszuschüsse KV/PV
Mit Anspruch auf Krankengeld | Ohne Anspruch auf Krankengeld | |
Gesetzliche Krankenversicherung (freiwillig versichert) zzgl. Hälfte des kassenindivid. Zusatzbeitrags | 402,41 EUR | 385,87 EUR |
Bundeseinheitlich (außer Sachsen) | Sachsen | |
Pflegeversicherung (privat oder sozial) | 99,23 EUR | 71,66 EUR |
Höchstzuschuss (begrenzt auf 50% des tatsächlichen Beitrags) mit Anspruch auf Krankengeld | Höchstzuschuss (begrenzt auf 50% des tatsächlichen Beitrags) ohne Anspruch auf Krankengeld | |
Private Krankenversicherung inkl. Hälfte des durchschn. Zusatzbeitragssatzes | 471,32 EUR | 454,78 EUR |
Bezugsgrößen
Ost und West | |
monatlich | 3.745 EUR |
jährlich | 44.940 EUR |
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Allgemeine (§ 6 Abs. 6 SGB V) | 73.800 EUR |
Besondere für PKV-Bestandsfälle* (§ 6 Abs. 7 SGB V) | 66.150 EUR |
*gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 (40.500 Euro) versicherungsfrei und bei einer privaten Krankenversicherung versichert waren.
Kinderpflegekrankengeld
Regulärer Anspruch (ohne Erhöhung durch Corona-Sonderregelung): | Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld für die Jahre 2024 und 2025 |
10 Tage/Jahr | 15 Tage/Jahr |
20 Tage/Jahr bei Alleinerziehenden | 30 Tage/Jahr bei Alleinerziehenden |
Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil: 25 Tage | Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil: 35 Tage |
Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro alleinerziehendem Elternteil: 50 Tage | Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro alleinerziehendem Elternteil: 70 Tage |
Nebenberufliche Tätigkeit
Freibetrag ab 2021 | |
Als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer o. ä. | 3.000 EUR |
Im gemeinnützigen, mildtätigen kirchlichen Bereich | 840 EUR |
Sonstiges
Solidaritätszuschlag
Alleinstehend (Steuerklasse I, II, IV, V, VI) | 19.950 EUR |
Verheiratet (Steuerklasse III) | 39.900 EUR |
Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Lohnsteueranmeldungen für Abrechnungszeiträume 2024
Zu den Fälligkeitsterminen ist zu beachten:
Nehmen Sie nicht am Beitragsschätzverfahren teil, steuern Sie bitte Ihre Meldung zur Entgeltabrechnung terminlich so, dass die zu übermittelnden Daten und Zahlungen zu den nachstehenden Terminen sich jeweils in der Verfügungsgewalt der Einzugsstelle befinden.
Die Einlieferung bei relog muss mindestens 2 volle Arbeitstage vor dem Termin in Spalte 2 erfolgen.
1 | 2 | 3 | 4 |
Abrechnungsmonat in 2025 | Beitragsnachweis muss vorliegen am (elektr. Datenübermittlung) 1 | Fälligkeit der Gesamtsozial-versicherungs-beiträge 2 | Lohnsteuer Abgabe-/Anmelde-frist (elektr. Datenübermittlung) |
Januar | 27.01.2025 | 29.01.2025 | 10.02.2025 |
Februar | 24.02.2025 | 26.02.2025 | 10.03.2025 |
März | 25.03.2025 | 27.03.2025 | 10.04.2025 |
April | 24.04.2025 | 28.04.2025 | 12.05.2025³ |
Mai | 23.05.2025 | 27.05.2025 | 10.06.2025 |
Juni | 24.06.2025 | 26.06.2025 | 10.07.2025 |
Juli | 25.07.2025 | 29.07.2025 | 11.08.2025³ |
August | 25.08.2025 | 27.08.2025 | 10.09.2025 |
September | 24.09.2025 | 26.09.2025 | 10.10.2025 |
Oktober4 | 24./27.10.2025 | 28./29.10.2025 | 10.11.2025 |
November | 24.11.2025 | 26.11.2025 | 10.12.2025 |
Dezember | 19.12.20254 | 23.12.2025 | 12.01.2026³ |
1 Fünftletzter Bankarbeitstag: Fälligkeit der elektronisch übermittelten Beitragsnachweise (Die Beitragsnachweise müssen der Einzugsstelle um 0:00 Uhr (Tagesbeginn) am fünftletzten Bankarbeitstag vorliegen)
2 Drittletzter Bankarbeitstag: Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge
3 Verschoben wegen Fristende Samstag, Sonntag oder Feiertag
4 Der frühere Termin gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.
Bitte planen Sie Laufzeiten für die Zahlungen ein, bis diese auf dem jeweiligen Konto bei Krankenkasse/Finanzamt gutgeschrieben sind.
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